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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung "STIKO-Empfehlung Influenza-Standardimpfung für Personen ≥ 60 Jahre"
Vom 19. Dezember 2024
(BAnz. AT 04.02.2025 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. Dezember 2024 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 22. November 2024 (BAnz AT 16.01.2025 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Tabelle in Anlage 1 wird in der Zeile "Influenza" wie folgt geändert:
1. Im Abschnitt "Standardimpfung" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" das Wort "Hochdosis-Influenza-Impfstoff" durch die Wörter "Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff" ersetzt und der Satz "Kann im medizinisch begründeten Einzelfall eine Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff nicht durchgeführt werden, sollte mit einem inaktivierten Standard-Impfstoff (Ei- oder zellkulturbasiert) geimpft werden." angefügt.
2. Der Abschnitt "Indikationsimpfung" wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte 2 "Indikation" werden die Wörter "Bewohnende in Alters- oder Pflegeheimen" durch die Wörter "Bewohnende von Einrichtungen der Pflege***" ersetzt.
b) In der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" wird das Wort "begründetem" durch das Wort "begründeten", das Wort "Influenza-Hochdosis-Impfstoff" durch die Wörter "Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff" ersetzt und nach dem neuen Satz "Ab dem Alter von 60 Jahren Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination." der Satz "Kann im medizinisch begründeten Einzelfall eine Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff nicht durchgeführt werden, sollte mit einem inaktivierten Standard-Impfstoff (Ei- oder zellkulturbasiert) geimpft werden." angefügt.
3. Im Abschnitt "Berufliche Indikation" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" das Wort "Influenza-Hochdosis-Impfstoff" durch die Wörter "Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff" ersetzt und nach dem neuen Satz "Ab dem Alter von 60 Jahren Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination." der Satz "Kann im medizinisch begründeten Einzelfall eine Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff nicht durchgeführt werden, sollte mit einem inaktivierten Standard-Impfstoff (Ei- oder zellkulturbasiert) geimpft werden." angefügt.
4. Im Abschnitt "Reiseindikation" wird in der Spalte 3 "Hinweise zur Umsetzung" das Wort "Influenza-Hochdosis-Impfstoff" durch die Wörter "Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff" ersetzt und nach dem neuen Satz "Ab dem Alter von 60 Jahren Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination." der Satz "Kann im medizinisch begründeten Einzelfall eine Impfung mit einem inaktivierten Hochdosis- oder MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff nicht durchgeführt werden, sollte mit einem inaktivierten Standard-Impfstoff (Ei- oder zellkulturbasiert) geimpft werden." angefügt.
Die Tabelle in Anlage 3 wird in der Zeile "Influenza (als Standardimpfung für Personen> 60 Jahre)" wie folgt geändert:
1. In der zweiten Spalte "Vom Lieferengpass betroffener empfohlener Impfstoff" wird das Wort "Influenza-Hochdosisimpfstoff" durch die Wörter "Hochdosis- oder MF59-adjuvantierter Influenza-Impfstoff" ersetzt.
2. In der dritten Spalte "Empfohlene Alternative(n) und Hinweise zur Umsetzung 2" werden die Wörter "Splitvirus-, Subunit-, rekombinante und adjuvantierte" durch die Wörter "Ei-basierte und rekombinante" ersetzt.
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 19. Dezember 2024
ID: 250270
| ENDE |
(Stand: 15.04.2025)
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