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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
Vom 29. Mai 2020
(BAnz. AT vom 02.06.2020 V2)
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "9:00 Uhr" durch die Angabe "12:00 Uhr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 3
3,. mit zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO).
wird aufgehoben.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Darüber hinaus übermitteln die Krankenhäuser eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb eines vom Robert Koch-Institut im DIVI IntensivRegister festzulegenden Zeitraums."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 wird das Wort "invasiv" vorangestellt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "dem Krankenhaus" durch die Wörter "der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses" ersetzt.
2. In § 3 Satz 3 werden nach dem Wort "eine" die Wörter "nach Krankenhäusern differenzierte" eingefügt und die Wörter "die Angaben, die von den Krankenhäusern an das DIVI IntensivRegister übermittelt wurden" durch die Wörter "die Tage, an denen die Pflichten nach § 1 vollständig und fristgerecht erfüllt wurden" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 201034
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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