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Änderungstext
Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen und zur Änderung der Gefahrstoffverordnung *
Vom 15. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 40 vom 22.07.2013 S. 2514)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
BioStoffV - Biostoffverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden | " § 12 (weggefallen)". |
b) Nach der Angabe zu Anhang II wird folgende Angabe eingefügt:
"Anhang III
(zu § 11 Absatz 4)
Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden
Nummer 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Nummer 2 Tätigkeiten mit organischen Peroxiden".
2. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie gelten auch, wenn als unmittelbare Folge solcher Tätigkeiten die Gesundheit und Sicherheit anderer Personen gefährdet sein können. | "Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 4 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Organische Peroxide im Sinne des § 11 Absatz 4 und des Anhangs III sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, dass ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind, sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten."
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 13 werden die Absätze 5 bis 14.
4. In § 4 Absatz 3 wird das Wort "beachten" durch das Wort "berücksichtigen" ersetzt.
5. § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, einschließlich der zusätzlich bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffenen Schutzmaßnahmen sowie geplanter weiterer Schutzmaßnahmen, die zukünftig zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ergriffen werden sollen, | "4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer,
a) die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oder |
(Stand: 29.03.2021)
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