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Regelwerk

Richtlinien für die Akkreditierung von Messstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV

Vom 2. August 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 66)


1 Zuständigkeit

Die Akkreditierung von Messstellen, die Aufgaben zum Vollzug des Gefahrstoffrechts gemäß § 18 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) wahrnehmen, obliegt der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) in der Zentralstelle für Arbeitsschutz, Ludwig-Mond-Straße 43, 34121 Kassel.

2 Gegenstand der Akkreditierung

In diesen Richtlinien werden die Anforderungen beschrieben, die sich an Messstellen richten, die eine Ermittlung von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen durchführen. Auf der Grundlage dieser Akkreditierungsrichtlinien und der DIN EN 45002 akkreditiert und überwacht die AKMP:

Entsprechend dem § 18 Abs. 2 GefStoffV ist das Akkreditierungsverfahren für Messstellen freiwillig. Jedoch kann der Arbeitgeber, der eine Messstelle beauftragt davon ausgehen, dass die von dieser Messstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend sind, wenn sie von der AKMP akkreditiert ist.

Messstellen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, z.B. Behörden des Bundes und der Länder sowie der Berufsgenossenschaften (behördliche Messstellen), die Messungen im Rahmen von Forschungsvorhaben, Aufsichtstätigkeit nach § 21 ChemG oder in Erfüllung des Präventionsauftrags nach § 19 SGB VII durchführen und somit nicht unter die Festlegungen des § 18 Abs. 2 GefStoffV fallen, können grundsätzlich unter sinngemäßer Anwendung dieser Akkreditierungsrichtlinien entsprechend den Anforderungen an außerbetriebliche Messstellen ebenfalls von der AKMP akkreditiert werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV akkreditierten Messstellen bekannt.

Im Rahmen der Akkreditierung prüft die AKMP, ob die Messstellen die Anforderungen dieser Richtlinien und der Normenreihe DIN EN 45000 bzw. DIN ISO/IEC 17000 erfüllen.

Die Akkreditierung kann für vier Gruppen und Teilbereiche der Gruppe 5 beantragt werden:

  1. Aerosole (ohne Faserstäube)
  2. Faserstäube
  3. Anorganische Gase und Dämpfe
  4. Organische Gase und Dämpfe
  5. Ausgewählte Parameter/Gebiete

Die Gruppeneinteilung und die zugehörigen Mindestanforderungen für Messstellen werden in Anlage 1 näher beschrieben und in den Antragsunterlagen aufgeführt. Innerbetriebliche Messstellen werden im Rahmen ihres tatsächlichen Mess-(Ermittlungs-) programms akkreditiert, wenn sie die dazu gehörigen Anforderungen erfüllen.

3 Voraussetzungen für die Akkreditierung

3.1 Fachkunde und personelle Anforderungen

Als Messstelle gemäß § 18 Abs. 2 GefStoffV können nur Stellen akkreditiert werden, die über die notwendige Fachkunde und über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen. Die Anforderungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

3.2 Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung, Organisation und Berichterstattung

3.2.1 Gerätetechnische Ausstattung

Die gerätetechnische Ausstattung muss so beschaffen sein, dass die Messstelle über die apparativen Voraussetzungen verfügt, um die Messung, Aufzeichnung der Messergebnisse und Auswertung von Arbeitsplatzmessungen nach den geltenden technischen Regeln durchzuführen. Die Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung sind in Anlage 3 aufgeführt und umfassen allgemeine Anforderungen sowie spezifische, für die jeweilige Gruppe geltende Anforderungen.

3.2.2 Anforderungen an die Organisation und Infrastruktur

Die Messstelle muss in der Lage sein, neben einer sachgerechten Ermittlung, Probenahme und Analytik auch den sachgerechten Transport und die Lagerung der Proben sowie die Archivierung der Rohdaten und Berichte zu gewährleisten. Weitergehende Anforderungen an die Organisation und Infrastruktur der Messstelle sind in Anlage 4 beschrieben.

3.2.3 Anforderungen an die Berichterstattung

Über jede Ermittlung und Beurteilung von Gefahrstoffen in der Luft in Arbeitsbereichen ist ein Bericht zu erstellen. Die Vorgaben an die Berichterstattung sind in der Anlage 5 aufgeführt.

3.3 Qualitätssichernde Maßnahmen

Die Messstellen müssen qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und dokumentieren. Die Anforderungen sind in der Anlage 6 wiedergegeben.

3.4 Ausgewählte Parameter/Gebiete

An Messstellen, die für ausgewählte Parameter oder besondere Arbeitsbereiche (Gebiete) der Gruppe 5 eine Akkreditierung beantragen, werden besondere, über die in den Anlagen 1 bis 6 hinausgehende, spezifische Anforderungen gestellt. Diese besonderen Anforderungen sind in Anlage 7 beschrieben.

4 Verfahren

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