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Änderungstext:EinfügungLöschung
Vierte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 18. Oktober 1999
(BGBl. I 1999 S. 2059)
Auf Grund, auch in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung*)
Neufassung 12/2004
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), wird wie folgt geändert:
1.Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 1 Grundsatz" wird die Angabe
" § 1a Bezugnahme auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
b) Die Angabe " § 8 Kennzeichnung von Erzeugnissen" wird durch die Angabe " § 8 (weggefallen)" ersetzt.
c) Die Angabe " § 9 Ausführung der Kennzeichnung" wird durch die Angabe " § 9 (weggefallen)" ersetzt.
d) Die Angabe " § 11 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht" wird durch die Angabe " § 11 (weggefallen)" ersetzt.
e) Die Angabe " § 12 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen" wird durch die Angabe " § 12 Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung" ersetzt.
f) Die Angabe " § 13 Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind" wird durch die Angabe " § 13 (weggefallen)" ersetzt.
g) Die Angabe " § 53 ISO- und DIN-Normen" wird durch die Angabe " § 53 (weggefallen)" ersetzt.
h) Nach der Angabe "Anhang I" werden die Überschrift und die Nummern 1 bis 5 durch die Angabe "In Bezug genommene Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften" ersetzt.
i) Nach der Angabe "Anhang II" werden die Überschrift und die Nummern 1 und 2 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
j) Nach der Angabe "Anhang III" werden die Überschrift und die Nummern 1 bis 15 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: " wie eingefügt"
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang III," wie eingefügt"
bb) Nummer 3 wird aufgehoben:für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse.
b) In Absatz 3 Satz 2 :
Der Sechste Abschnitt gilt zusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnahme von solchen der Kategorie 3 nachAnhang I Nr. 1.4.2.1 und 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende oder erbgutverändernde Wirkung)Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG
4. In § 4 Abs. 1 Satz 1: Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes genannten und inAnhang I Nr. 1Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen.
5. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 29.03.2021)
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