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Regelwerk

Bekanntmachung von Ersatzkältemitteln für R 502-haltige Erzeugnisse nach § 10 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung

Vom 23. April 1999
Umweltbundesamt
(BAnz. vom 19.05.1999 S. 7939)



Nach § 3 Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) ist es verboten, Kältemittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert der in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung genannten Stoffe in den Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Das Kältemittel R 502 enthält zu 51,2 % den in § 1 Abs. 1 Nr. 7 genannten Stoff R 115 (Chlorpentafluorethan) und zu 48,8 % den in § 1 Abs. 2 genannten Stoff R 22 (Chlordifluormethan). Damit unterliegt das Kältemittel R 502 dem Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot des § 3 Abs. 1 der Verordnung.

Nach der Übergangsvorschrift des § 10 Abs. 2 der Verordnung darf R 502 zum Zwecke der Verwendung in Erzeugnissen, die vor dem Inkrafttreten des § 3 hergestellt worden sind, bis zur Außerbetriebnahme dieser Erzeugnisse hergestellt, in den Verkehr gebracht und verwendet werden, es sei denn, daß Kältemittel mit geringerem Ozonabbaupotential nach dem Stand der Technik in diesen Erzeugnissen eingesetzt werden können. Derartige Kältemittel sind vom Umweltbundesamt bekanntzugeben.

Die nachstehend bekanntgegebenen Kältemittelgemische können nach dem Stand der Technik anstelle von R 502 in Kälteanlagen eingesetzt werden:

  1. R 125 / R 134a / R 143a (R 404A 1)
  2. R 32 / R 125 / R 134a (R 407a und B 1)
  3. R 125 / R143a (R 507 1)
  4. R 32 / R 125 / R 143a (10 Ma-% / 45 Ma-% / 45 Ma-%)

Ausgenommen hiervon sind kompakte werksgefertigte Heizwärmepumpen mit einer Heizleistung kleiner 25 kW.

Der Einsatz anderer als der bekanntgegebenen Kältemittel mit geringerem Ozonabbaupotential als R 502 ist zulässig.

Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung ist das Inverkehrbringen und Verwenden von R 502 als Kältemittel seit 1. August 1991 verboten. Abweichend davon ist dieses Verbot für Erzeugnisse, die dieses Kältemittel ab einer Menge von 5 kg in geschlossenen Kreisläufen enthalten, am 1. Januar 1992, für mobile Kälteanlagen, die dieses Kältemittel ab einer Menge von 5 kg in geschlossenen Kreisläufen enthalten, am 1. Januar 1994 und für Erzeugnisse, die dieses Kältemittel zu weniger als 5 kg in geschlossenen Kreisläufen enthalten, am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ( § 11 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 der Verordnung).

Mit dem Tag dieser Bekanntmachung darf daher R 502 zum Zwecke der Verwendung in Kälteanlagen nicht mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, das heißt insbesondere nicht mehr für Instandhaltungsarbeiten.

1) Bezeichnung nach ISO 817.

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