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Regelwerk, Chemikalien, Wasser

Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe:
ADI-Werte und gesundheitliche Trinkwasser-Leitwerte

Aktualisierte Information Nr. 030/2013 des BfR vom 3. Dezember 2013 *


Pflanzenschutzmittel durchlaufen in der Europäischen Union ein Zulassungsverfahren. Sie müssen wirksam sein und dürfen bei sachgemäßem Einsatz weder den Anwender, unbeteiligte Dritte, noch die Umwelt schädigen. Ebenso wenig dürfen die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln und speziell im Trinkwasser die Gesundheit der Verbraucher gefährden. In Deutschland ist das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die gesundheitliche Bewertung der Pflanzenschutzmittel zuständig.

Seit den 1990er Jahren werden Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln in der Europäischen Union (EU) in einem Gemeinschaftsverfahren entsprechend der Richtlinie 91/414/EWG, nunmehr entsprechend der EU-Verordnung 1107/2009, bewertet. Das BfR ist an diesem Gemeinschaftsverfahren beteiligt. Im Rahmen der gesundheitlichen Prüfung dieses Verfahrens werden ADI-Werte abgeleitet, die das BfR bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln berücksichtigt.

ADI-Werte, die so genannten duldbaren täglichen Aufnahmemengen, bezeichnen diejenige Höchstmenge eines Wirkstoffes auf Basis Körpermasse oder Körpergewicht, bis zu der jeder Verbraucher und jede Verbraucherin täglich lebenslang belastet sein könnte, ohne mit einer gesundheitlichen Schädigung rechnen zu müssen. Auf Basis dieser Werte bestimmt das BfR auch den gesundheitlichen Trinkwasser-Leitwert (LW TW) für die unterschiedlichen Wirkstoffe. Der LWTW gibt die Höchstkonzentration eines betreffenden Stoffes im Trinkwasser an, die lebenslang ohne gesundheitliche Besorgnis aufgenommen werden könnte.

An diesen Trinkwasser-Leitwerten orientiert sich das Umweltbundesamt (UBA) bei der Festlegung seiner zumeist wesentlich niedrigeren Trinkwasser-Maßnahmewerte (MWTW). Falls in einem Trinkwasser der Grenzwert für Parameter 11 (Wirkstoffe aus Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten) in Anlage 2 Teil I TrinkwV 2001/ä 1 überschritten sein sollte, empfiehlt das UBa dem Gesundheitsamt (vgl. § 3, Abs. 2, Ziff 5 der TrinkwV 2001/ä), vorübergehende Abweichungen vom gültigen Grenzwert gemäß § 10 TrinkwV 2001/ä nur bis zur Höhe der hier publizierten MWTW zuzulassen, denn sie sind nicht nur gesundheitlich sicher, sondern nach Auffassung des UBa vorübergehend auch trinkwasserhygienisch duldbar.

Im Folgenden stellt das BfR in Abstimmung mit dem UBa eine Tabelle der ADI-Werte, seiner LWTW-Werte und der MWTW-Maßnahmewerte des UBa von Wirkstoffen bereit, die in der Bundesrepublik Deutschland als wirksamer Bestandteil von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind. Sie wird an dieser Stelle regelmäßig aktualisiert.

Pflanzenschutzmittel, die zum Schutz von Kulturpflanzen ausgebracht werden, gelangen zwangsläufig in die Umwelt und manche ihrer Komponenten unter Umständen auch in Lebensmittel oder in Gewässer, die (auch) der Trinkwassergewinnung dienen oder dafür vorgehalten werden (sollen). Sie können daher für Menschen, Tiere und Umwelt Risiken mit sich bringen. Die Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist deshalb seit langem reglementiert. Bereits seit 1968 besteht in Deutschland eine Zulassungspflicht.

Seit den 1990er Jahren werden Wirkstoffe von PSM in der Europäischen Union (EU) entsprechend der Richtlinie 91/414/EWG2 in einem Gemeinschaftsverfahren bewertet. Die Richtlinie 91/414/EWG wurde am 14. Juni 2011 von der EU-Verordnung 1107/20093 abgelöst. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ist an diesem Gemeinschaftsverfahren beteiligt. Im Rahmen der gesundheitlichen Prüfung werden in diesem Verfahren auch ADI-Werte abgeleitet. Die ADI-Werte und alle weiteren Ergebnisse des Prüfverfahrens werden von der Europäischen Kommission veröffentlicht 4 und bilden die Grundlage bei der Zulassung von PSM.

Grundsätzlich können PSM nur dann in den Mitgliedstaaten zugelassen werden, wenn ihre Wirkstoffe im Anhang zur EU-Verordnung 540/2011 5 aufgeführt sind. Die Zulassungsdauer der PSM im Nachgang zur EU-Wirkstoffprüfung ist an die Dauer der EU-Genehmigung der Wirkstoffe gekoppelt, die i.d.R. 10 Jahre beträgt und dann aktualisiert wird, um technische Fortschritte sowie neue wissenschaftliche Erkenntnisse aus Untersuchungen über die Wirkungen von PSM auf Mensch und Umwelt zu berücksichtigen. Davon unabhängig besteht die Möglichkeit, aufgrund neuerer Erkenntnisse die EU-Genehmigung der Wirkstoffe und deren Verwendung zu modifizieren oder aus begründetem Anlass sogar zu widerrufen.

ADI-Wert

ADI-Werte ("Acceptable Daily Intake") werden nach international abgestimmten Konventionen auf der Grundlage von Ergebnissen umfangreicher toxikologischer Untersuchungen, wie sie die Richtlinie 91/414/EWG bzw. nunmehr die EU-Verordnung 545/20116 fordert, abgeleitet. Sie bezeichnen diejenige Menge eines Stoffes (angegeben in mg Wirkstoff/kg Körpermasse), die ein Verbraucher täglich lebenslang ohne gesundheitliche Besorgnis aufnehmen könnte.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) berücksichtigt im Zulassungsverfahren von PSM die nach diesen Prinzipien im gemeinschaftlichen EU-Bewertungsverfahren festgelegten ADI-Werte. Für Wirkstoffe, die von der EU nicht bewertet worden sind oder für die im EU-Bewertungsverfahren keine ADI-Werte abgeleitet wurden, bestimmt das BfR nach denselben Prinzipien ADI-Werte. ADI-Werte dienen als Grundlage für die Festlegung zulässiger Höchstmengen von Rückständen dieser Wirkstoffe auf bzw. in Lebensmitteln.

Gesundheitliche Leitwerte für Trinkwasser (LWTW

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