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Übernahme der 30. und 31. Anpassungs-Richtlinie zur Richtlinie 67/548/EWG und Inkrafttreten der EG-GHS-Verordnung (Nr. 1272/2008)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -
Vom 6. Februar 2009
(GMBl. Nr. 12-14 vom 27.03.2009 S. 235)
- Bek. des BMAS - IIIb 3 - 35122 -
Die 30. und die 31. Anpassungsrichtlinie (30. und 31. ATP) zur EG-Richtlinie 67/548/EWG wurden kürzlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die beiden Anpassungsrichtlinien ändern den Anhang 1 der EG-Richtlinie 67/548/EWG. Mit dem Inkrafttreten der EG-GHS-Verordnung (Nr. 1272/ 2008) wurde jedoch zum 20.1.2009 der Anhang 1 der EG-Richtlinie 67/548/EWG aufgehoben, weshalb die rechtliche Stellung der 30. und 31. ATP unklar erscheint. Die im Anhang 1 ehemals vorhandenen Legaleinstufungen wurden als Tabelle 3.2 in den Anhang VI der EG-GHS-Verordnung aufgenommen, ohne dass die jetzt bekannt gemachten Änderungen mit der 30. und 31. ATP berücksichtigt wurden.
Die EU-Kommission hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sie in der ersten Hälfte dieses Jahres die Inhalte der 30. und 31. ATP im Rahmen einer ersten Anpassungsverordnung in den Anhang VI der EG-GHS-Verordnung aufnehmen will.
Hieraus ergibt sich nach Auffassung des BMAS folgender Sachverhalt:
Die Einstufungen der 30. und 31. ATP werden erst nach ihrer Aufnahme in den Anhang VI der EG-GHS-Verordnung rechtlich verbindlich. Über das Inkrafttreten der entsprechenden Anpassungsverordnung wird das BMAS rechtzeitig unterrichten.
Für die Zwischenzeit wird empfohlen:
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(Stand: 06.07.2018)
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