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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen*
Vom 3. Juni 2021
(BGBl. I Nr. 09.06.2021 S. 1479)
Siehe Fn. 1
Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes
(Gültig ab 01.08.2021)
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 12h die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt IIb
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 12k Verordnungsermächtigungen".
2. Nach § 12h wird folgender Abschnitt IIb eingefügt:
"Abschnitt IIb
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
(1) Es ist verboten,
Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen.
(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbotsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn aufgrund der Umstände, insbesondere aufgrund
offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbringen vor dem Verbotsdatum erfolgte.
(4) Die Erklärung nach Absatz 2 ist vom Abgebenden und vom Erwerber für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Übermittlung aufzubewahren.
(5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 gegenüber der zuständigen Behörde begründet die Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 vorliegt.
(6) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, erneut für Dritte bereitstellt oder an Dritte abgibt, hat sicherzustellen, dass die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 beim Inverkehrbringen anzubringende Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu angebracht wird, wenn er nicht bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Anbringung einer derartigen Kennzeichnung verpflichtet ist.
§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
(1) Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, die unter Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in den Verkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an Dritte abzugeben oder zu erwerben. Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen. Liegt ein Verstoß gegen Satz 1 vor, soll die zuständige Behörde die Verwendung des Stoffes oder Gemisches untersagen und kann die Vernichtung des Stoffes oder Gemisches anordnen.
(2) Wer als Hersteller oder Einführer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 an Dritte abgibt, hat bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:
(Stand: 11.06.2021)
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