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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Vom 14. Februar 2017
(BGBl. I Nr. 6 vom 17.02.2017 S. 148)



 geplante Änderung 2016

Siehe Fn. 1

Es verordnet die Bundesregierung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU Nr. L 161 S. 1). "(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195)."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Diese Verordnung gilt" werden durch die Wörter " § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 5 gelten" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Wörter "Artikel 561 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)"ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Normalbetrieb
Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist."

b) In Satz 2 wird die Angabe "(EG) Nr. 842/2006" durch die Angabe "(EU) Nr. 517/2014" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Anwendungen" durch das Wort "Einrichtungen" und die Wörter "3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter "4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" und die Wörter "3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" durch die Wörter "3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014" und das Wort "Anwendung" durch das Wort "Einrichtung" ersetzt.

bb) Satz 2

Im Falle von bis zum 30. Juni 2008 in Betrieb genommenen Anwendungen müssen die in Satz 1 genannten Grenzwerte erst ab dem 1. Juli 2011 eingehalten werden.

wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort "Anwendungen" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.

dd) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" und in den Nummern 1 und 2 jeweils das Wort "Anwendungen" durch das Wort "Einrichtungen" ersetzt.

ee) Satz 5

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls das Einhalten der Grenzwerte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar ist.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006" sowie die Wörter "und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist" gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Satz 1 gilt nicht für
  1. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,
  2. Kühlcontainer.

Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten nach Satz 1 hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder rückgewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind.

"Satz 1 gilt nicht für
  1. Kälteanlagen auf Kühllastkraftwagen und -anhängern, die Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen,
  2. Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt,
  3. Kühlcontainer.

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