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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon

Vom 2. November 2011
(BGBl. Nr. 56 vom 08.11.2011 S. 2162)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 3a wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

b) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt werden nach der Angabe "Nr. 1907/2006" die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" eingefügt.

c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dritter Abschnitt
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
"Dritter Abschnitt
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung".

d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 13 Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflicht " § 13 Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten".

e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften  " § 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften".

f) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15 Pflichten des Vertreibers " § 15 (weggefallen)".

g) In der Angabe zu § 16d wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.

h) In der Angabe zu § 25 werden nach dem Wort "Gemeinschaftsrecht" die Wörter "oder Unionsrecht" eingefügt.

2. In § 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "nach" das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" und vor dem Wort "freisetzen" das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Zubereitungen:
aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen;
"4. Gemische: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;".

bb) In den Nummern 7 und 8 werden jeweils die Wörter "eine Zubereitung" durch die Wörter "ein Gemisch" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG-Verordnungen)" durch die Wörter "Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (EG- oder EU-Verordnungen)" ersetzt.

5. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift sowie den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) (weggefallen) "(3) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind auch solche Stoffe und Gemische, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 (ABl. Nr. L 83 vom 30.03.2011 S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung gefährlich sind, ohne einem der Gefährlichkeitsmerkmale nach Absatz 1 zugeordnet werden zu können."

6. § 3b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "gefährliche Zubereitung" durch die Wörter "gefährliches Gemisch" ersetzt.

7. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008" angefügt.

8. § 4 wird wie folgt geändert:

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