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Regelwerk, Chemikalien

ChemKlimaschutzV - Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573

Vom 14. April 2026
(BGBl. I vom 16.04.2026 Nr. 100)
Gl.-Nr.: : 8053-6-39



Archiv: 2008

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen; Emissionsbegrenzung; Kreislaufführung

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. spezifischer Kältemittelverlust: Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;
  2. Normalbetrieb: Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht aufgrund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.

§ 2 Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre

(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:

  1. im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
  2. im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
    1. mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
    2. mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
    3. mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
  3. im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
    1. mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
    2. mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
    3. mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
  4. im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
    1. mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
    2. mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
    3. mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.

(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.

(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.

§ 3 Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung

Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:

  1. Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
  2. Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
  3. Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.

§ 4 Rücknahme verwendeter fluorierter Treibhausgase

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