Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

ChemVwV-Bewertung - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes

Vom 11. September 1997
(GMBl. 1997 S. 447; 21.04.2010 S. 1490aufgehoben)



Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen.:

1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Zweck der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es, die Durchführung der Bewertung von auf Grund des Chemikaliengesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen angemeldeten oder mitgeteilten Stoffen zu bestimmen, insbesondere das Zusammenwirken der Anmeldestelle und der Bewertungsstellen zu regeln und die Beteiligung der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung festzulegen.

1.2 Bewertungsstellen sind die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und das Umweltbundesamt.

1.3 Diese Verwaltungsvorschrift richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden, die mit der unter Nummer 1.1 genannten Aufgabe befaßt sind.

2. Allgemeine Aufgaben der Anmeldestelle und der Bewertungsstellen

2.1 Der Anmeldestelle und den Bewertungsstellen obliegt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach den Nummern 3.3 und 5 bis 7 die eigenverantwortliche und abschließende Prüfung der Unterlagen nach Nummer 3.1 auf Plausibilität und Validität. Sie berücksichtigen hierbei die Stellungnahmen, die sich aus der Beteiligung der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ergeben.

2.2 Die Anmeldestelle und die Bewertungsstellen arbeiten bei der Erledigung ihrer durch diese Verwaltungsvorschrift übertragenen Aufgaben eng zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig frühzeitig über wichtige Ergebnisse und Gesichtspunkte, die für den Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Stelle von Bedeutung sein können. Sie beteiligen im Rahmen ihrer durch diese Verwaltungsvorschrift übertragenen Aufgaben andere Einrichtungen des Bundes und der Länder oder sonstige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen oder sachverständige Personen, soweit dies sachlich erforderlich ist.

2.3 Die Anmeldestelle und die Bewertungsstellen unterstützen die Bundesregierung bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften.

3. Aufgaben und Zuständigkeit der Anmeldestelle

3.1 Die Anmeldestelle überprüft die Unterlagen nach §§ 6, 7, 7a, 9, 9a, 10, 16, 16a und 16b des Gesetzes auf Vollständigkeit und Fehlerhaftigkeit. Im Rahmen dieser Aufgabe trifft sie unverzüglich Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes.

3.2 Die Anmeldestelle übermittelt die Unterlagen nach Erfüllung ihrer Aufgaben nach Nummer 3.1 an die Bewertungsstellen und eine Kurzfassung der Stoffdaten nach § 7 des Gesetzes an die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

3.3 Die Anmeldestelle ist im Rahmen der Aufgaben nach Nummer 2.1 zuständig für die Prüfung der Unterlagen nach

3.3.1 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 9, auch in Vierbindung mit § 7a Abs. 2, § 7 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8 und 9 und § 16b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe a des Gesetzes,

3.3.2 § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes, soweit es sich um Unterlagen nach § 3 Nr 8 Buchstabe d der Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994 (BGBl. I S.1877) handelt,

3.3.3 § 6 Abs. 1 a, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, §§ 16 und 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, soweit die Unterlagen sich auf Angaben nach 3.3.1 beziehen.

3.4 Die Anmeldestelle beteiligt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, wenn die vorgelegten Angaben der Anmeldestelle eine ausreichende Beurteilung der Eigenschaften im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes nicht ermöglichen oder Zweifel an der Begründung für die Nichtvorlage bestehen.

3.5 Auf Ersuchen einer oder mehrerer Bewertungsstellen oder eigenständig im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Nummer 3.3 trifft die Anmeldestelle nach Prüfung der Rechtmäßigkeit und, soweit fachliche Belange nicht entgegenstehen, der Zweckmäßigkeit unverzüglich die Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 und 3, und Abs. 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 sowie nach § 20a Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 und 3 des Gesetzes. Bei Abweichungen des sich aus der Bewertung der Unterlagen durch die beteiligten Behörden ergebenden Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschlages von dem des Anmeldepflichtigen sowie in den sonstigen Fällen des Artikels 3 Abs. 5 der in § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannten Richtlinie gibt die Anmeldestelle dem Anmeldepflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme.

3.6 Die Anmeldestelle erfaßt alle Unterlagen nach Nummer 3.1 und alle sonstigen stoffrelevanten Informationen, die ihr zugänglich sind, und eröffnet den Bewertungsstellen sowie der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Rahmen ihrer Beteiligung den jederzeitigen Zugang zu diesen Informationen.

3.7 Die Anmeldestelle übersendet dem Anmeldepflichtigen vom Ergebnis der Bewertung die Kurzfassung, die sie gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes an die zuständigen Landesbehörden weiterleitet.

3.8 Im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit der Kommission. der Europäischen Gemeinschaften und den Anmeldestellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 17 bis 20 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 10. April 1992, § 22 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) sowie im Rahmen des Beschlußverfahrens auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 29 der genannten Richtlinie) vertritt die Anmeldestelle die Ergebnisse der Prüfung und der Beurteilung der Unterlagen nach Nummer 3.1, unterstützt durch die Bewertungsstellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einschließlich einer Darlegung der von ihnen nach Nummer 4 wahrzunehmenden fachlichen Belange in diesem Ausschuß, soweit dies nach dem zu erwartenden Inhalt der Erörterungen erforderlich erscheint. Die Anmeldestelle prüft Anforderungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Anmeldestellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf ihre Rechtmäßigkeit.

4. Aufgaben der Bewertungsstellen

Den Bewertungsstellen obliegt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit nach den Nummern 5 bis 7

4.1 die Bewertung

4.1.1 zur Bestimmung der Voraussetzungen für Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, §§ 9, 9a und   11 Abs. 1 bis 3 sowie nach § 20a Abs. 1 und 2 Satz 3 des Gesetzes,

4.1.2 der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung,

4.1.3 von Gefahren, denen durch Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung nicht hinreichend begegnet werden kann,

4.2 die inhaltliche Festlegung der Maßnahmen, um die die Anmeldestelle nach Nummer 3.5 ersucht wird,

4.3 die Übermittlung der Bewertung an die Anmeldestelle.

5. Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist im Rahmen der Aufgaben nach den Nummern 2.1 und 4 zuständig

5.1 für die Prüfung der Unterlagen nach

5.1.1 § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4, soweit Angaben zur Exposition betroffen sind, Nr. 5, 7 und 8, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 und § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes, soweit Aspekte des Arbeitsschutzes betroffen sind,

5.1.2 § 6 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes, soweit hinsichtlich der Möglichkeiten der Unschädlichmachung des Stoffes der industrielle und gewerbliche Bereich betroffen sind,

5.1.3 § 6 Abs. 1 5, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, §§ 16 und 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, soweit die weiteren Angaben und Erkenntnisse sich auf eine Gefährdung des Menschen am Arbeitsplatz beziehen,

5.2 für die Aufgaben nach den Nummern 4.1 und 4.2 unter Arbeitsschutzaspekten.

6. Zuständigkeit des Bundesinstitutes für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin

Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin ist im Rahmen der Aufgaben nach den Nummern 2.1 und 4 zuständig

6.1 für die Prüfung der Unterlagen nach

6.1.1 § 6 Abs. 1 Nr 3, 4, soweit Angaben zur Exposition betroffen sind, Nr. 5, 7 und 8, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 und § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes, soweit Aspekte des Gesundheitsschutzes betroffen sind,

6.1.2 § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes,

6.1.3 § 6 Abs. 15, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, §§ 16 und 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, soweit die weiteren Angaben und Erkenntnisse die Wirkungen des Stoffes auf den Menschen betreffen,

6.1.4 § 7 Nr. 2 bis 7, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 des Gesetzes,

6.1.5 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes,

6.1.6 § 9a Abs. 1 Nr 1 bis 7 des Gesetzes,

6.1.7 § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr 6 des Gesetzes,

6.1.8 § 16a Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes,

6.1.9 § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b, c, d und e des Gesetzes,

6.2 für die Aufgaben nach den Nummern 4.1 und 4.2 unter Gesundheitsschutzaspekten.

7. Zuständigkeit des Umweltbundesamtes

Das Umweltbundesamt ist im Rahmen der Aufgaben nach den Nummern 2.1 und 4 zuständig

7.1 für die Prüfung der Unterlagen nach

7.1.1 § 6 Abs. 1 Nr 3, 4, soweit Angaben zur Exposition betroffen sind, Nr 5, 7 und 8, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, und § 6 Abs. 2 des Gesetzes, soweit Aspekte des Umweltschutzes betroffen sind,

7.1.2 § 6 Abs. 1 Nr 10 des Gesetzes, soweit hinsichtlich der Möglichkeiten der Unschädlichmachung des Stoffes der allgemein-öffentliche Bereich betroffen ist,

7.1.3 § 6 Abs. 1a, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2, §§ 16 und 20 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, soweit die weiteren Angaben und Erkenntnisse die Wirkungen des Stoffes auf die Umwelt betreffen,

7.1.4 § 7 Nr 8 bis 12, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 des Gesetzes,

7.1.5 § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 6 bis 10 des Gesetzes,

7.1.6 § 9a Abs. 1 Nr 8 bis 14 des Gesetzes,

7.1.7 § 16b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f und g und Abs. 3 des Gesetzes,

7.2 für die Aufgaben nach den Nummern 4.1 und 4.2 unter Umweltschutzaspekten.

7.3 Das Umweltbundesamt beteiligt die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, wenn Prüfnachweise im Sinne von §§ 9 oder 9a des Gesetzes über ökotoxikologische Untersuchungen an Organismen im terrestrischen Bereich vorgelegt werden und

7.3.1 sich aus den Angaben ergibt, daß der Stoff bestimmungsgemäß überwiegend auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen verwendet werden soll, oder

7.3.2 sich aus der Expositionsabschätzung in der Grundprüfung nach § 7 des Chemikaliengesetzes ergibt, daß ein Eintrag auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen anzunehmen ist, oder

7.3.3 die vorgelegten Prüfnachweise dem Umweltbundesamt eine ausreichende ökotoxikologische Beurteilung der Wirkungen im terrestrischen Bereich nicht erlauben oder Zweifel an der Begründung für die Nichtvorlage bestehen.

8. Inkrafttreten/abgelöste Vorschrift

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung nach § 12 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes vom 24. Juni 1992 (GMBl. S. 438) außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion