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Änderungstext
Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 6. Juli 2026
(BGBl. I Nr. 200 vom 10.07.2026 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 16 und 17 sowie Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie der Verbände und der Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes:
Artikel 1
Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Straftaten § 29 Übergangsbestimmungen § 30 (aufgehoben) § 31 Anerkennung der Gleichwertigkeit |
"Abschnitt 7 Notfallverfahren § 27 Anwendung der Notfallverfahren § 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten § 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung § 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden Abschnitt 8 § 31 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 9 § 32 Übergangsbestimmungen § 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
"11. "krisenrelevante Waren" krisenrelevante Waren gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
12. "Notfallmodus für den Binnenmarkt" Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747;".
b) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 13 und 14.
3. Nach § 26 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:
"Abschnitt 7
Notfallverfahren
§ 27 Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn
(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4.
§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten
(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde.
(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.
§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle
vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung
(Stand: 13.07.2026)
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