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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 6. Juli 2026
(BGBl. I Nr. 200 vom 10.07.2026 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte

Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 16 und 17 sowie Absatz 2 Satz 1, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nach Anhörung der in § 7a Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Sicherheitsbehörden und -organisationen sowie der Verbände und der Sachverständigen der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft nach § 7a Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes:

Artikel 1
Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Straftaten

§ 29 Übergangsbestimmungen

§ 30 (aufgehoben)

§ 31 Anerkennung der Gleichwertigkeit

"Abschnitt 7
Notfallverfahren

§ 27 Anwendung der Notfallverfahren

§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten

§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung

§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden

Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

§ 33 Anerkennung der Gleichwertigkeit".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:

"11. "krisenrelevante Waren" krisenrelevante Waren gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;

12. "Notfallmodus für den Binnenmarkt" Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747;".

b) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 13 und 14.

3. Nach § 26 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:

"Abschnitt 7
Notfallverfahren

§ 27 Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn

  1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und
  2. in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden.

(2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4.

§ 28 Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten

(1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus gestellt wurde.

(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.

§ 29 Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle
vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung

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(Stand: 13.07.2026)

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