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Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 20. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 441 vom 30.12.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4
Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als erteilt. Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 vorläufig anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "zur Hälfte" gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
| Für das Jahr 2023 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen der Absätze 7 und 8 ausgeglichen. | "Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen." |
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "je Kalenderjahr" gestrichen.
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für das Kalenderjahr 2023 ist nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 zu prüfen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Jahr 2023 entstanden sind, hälftig auszugleichen. | "Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt." |
e) Absatz 8
(8) Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 für das Jahr 2023 nicht ausgereicht hat, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hälftig auszugleichen, steht den Ländern nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages zu, den die finanziellen Nachteile den Betrag von 3 Milliarden Euro übersteigen. Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 im Jahr 2023 zu hoch war, um die finanziellen Nachteile, die auf das Deutschlandticket zurückzuführen sind, hälftig auszugleichen, steht dem Bund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag entsprechend dem Ergebnis der Prüfung zu.
wird aufgehoben.
f) Absatz 9 wird Absatz 8.
2. Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anlage 8 Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3 (zu § 9 Absatz 6)
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(Stand: 15.01.2025)
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