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Änderungstext
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Vom 17. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 422 vom 20.12.2024)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Marktüberwachungsstrategie".
b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe zu § 22a eingefügt:
" § 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte".
c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 (aufgehoben)".
2. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mit Ausnahme des § 20 Absatz 1 und des § 22 Absatz 2 bis 8 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 gilt diese Verordnung nicht für die in Anlage 2 Abschnitt a bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte. | "Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 2 Abschnitt a bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräte mit Ausnahme des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 und des § 22a Absatz 1, 3 und 5 jeweils in Verbindung mit § 10." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 7 und 8
7. "nationale Akkreditierungsstelle" die gemäß § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) eingerichtete Stelle;8. "Akkreditierung" die Bestätigung durch die nationale Akkreditierungsstelle darüber, dass eine Stelle die Anforderungen gemäß Unterabschnitt 1.8.6.8 Satz 2 ADR/RID erfüllt;
werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 7 und die Angabe "13. März 2003" wird durch die Angabe "20. Juli 2015" ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 8 und die Wörter "nach Absatz 4" werden durch die Wörter "nach § 16 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 9.
e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 10 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden angefügt:
"11. Vorschriften des "ADR" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen a und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen a und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184), die zuletzt nach Maßgabe der 29. ADR-Änderungsverordnung vom 22. November 2022 (BGBl. 2022 II S. 601) geändert worden sind;
12. Vorschriften des "RID" sind die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145)."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Kapitel 6.2 und Kapitel 6.8 ADR/RID" durch die Wörter "Kapitel 6.2 oder Kapitel 6.8 ADR/RID" ersetzt.
(Stand: 16.01.2025)
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