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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung

Vom 6. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 2 vom 19.01.2022 S. 21)



Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes, von denen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:

Artikel 1

Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen. "Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur Bereitstellung dieser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen."

cc) In Satz 3 werden die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden. "Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden."

3. In § 3 werden die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter " § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der Länder oder Gemeinden müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist. "(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist."

5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage
(zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)

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