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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Vom 29. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 32 vom 03.07.2020 S.1531)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

§ 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "sind" durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 3

3. Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.

wird aufgehoben.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt."

3. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Den Ausgleich nach Absatz 1 Nr. 3 gewährt der Bund, soweit es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt. "Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat."

4. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,

  1. soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,
  2. soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,
    1. der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,
    2. in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.

Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird."

Artikel 2
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes

In § 37 Absatz 2 Satz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1040) geändert worden ist, werden die Wörter "mit der gleichen" durch die Wörter "mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 201144

ENDE

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