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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich

Vom 11. Juni 2019
(BGBl. I Nr. 21 vom 14.06.2019 S. 754)



DIP-ID: Nr. 19-243000

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

(gültig ab 01.09.2019 siehe =>)

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "Genehmigung und" die Wörter "Überwachung der" eingefügt.

bbb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,".

ccc) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "ist die Behörde des Landes zuständig" durch die Wörter "ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Gesetzes sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007."

2. § 5a Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird folgt gefasst:

alt neu
Den nach § 5 Abs. 1a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden obliegt bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 oder Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. la erlassenen Rechtsverordnung. "Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 und 12a diese Gesetzes oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung."

b) Die Sätze 2 und 3

Die Zuständigkeit für Beschwerden wegen Gesetzesverstößen eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die Eisenbahn, deren Fahrkarten der Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer verkauft. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt nicht selbst zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist, leitet es eine Beschwerde unverzüglich an die zu-ständige Eisenbahnaufsichtsbehörde weiter.

werden aufgehoben.

3. In § 7e Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Bescheinigung" durch das Wort "Zusatzbescheinigung" ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Tarife aufzustellen, die" die Wörter "Entgelte oder" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 4

Die Tarifhoheit liegt beim Bund, soweit es sich um Beförderungsbedingungen einer Eisenbahn des Bundes für ihren Schienenpersonenfernverkehr handelt, im Übrigen bei den Ländern

wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassene Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Tarif- und Verkehrsanzeiger oder in einem anderen, der Genehmigungsbehörde vorher angezeigten Veröffentlichungsorgan" durch das Wort "Internet" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verknüpft hat. Das Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben."

cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "einen Monat" durch die Wörter "sieben Tage" ersetzt und das Komma und der Satzteil nach dem Komma gestrichen.

5. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 Buchstabe b und c wird jeweils das Wort "Bescheinigungen" durch das Wort "Zusatzbescheinigungen" ersetzt.

bb) Nummer 7

7. über deren Verpflichtung sich zur Deckung der durch den Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter "Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

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