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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Vom 20. März 2019
(BGBl. I Nr. 9 vom 28.03.2019 S. 347)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 19 und 20

(19) Netze des Regionalverkehrs sind Schienenwege, auf denen keine Züge des Personenfernverkehrs verkehren.

(20) Regionalbahnen sind Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ausschließlich Verkehrsdienste auf Netzen des Regionalverkehrs erbringen, auch soweit sie über diese Netze hinaus bis in den Übergangsbahnhof außerhalb des jeweiligen Netzes des Regionalverkehrs verkehren.

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 21 bis 23 werden die Absätze 19 bis 21.

2. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c eingefügt:

" § 2b Übergeordnetes Netz

(1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen

  1. Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden;
  2. Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden;
  3. Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für Verbindungszwecke erforderlich ist;
  4. Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.

(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übergeordneten Netz und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass

  1. Züge aus dem funktional getrennten Netz in angrenzende Bahnhöfe des übergeordneten Netzes fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemeinsam mit Zügen aus dem übergeordneten Netz genutzt werden,
  2. in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen von allgemeinen Infrastrukturanforderungen ausschließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte übergehen oder
  3. Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den Einsatz in dem funktional getrennten Netz und dem übergeordneten Netz zulassen, regelmäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.

§ 2c Zuordnung zum übergeordneten Netz

(1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege haben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Zuordnung zum übergeordneten Netz im Sinne des § 2b erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift, bei Neubau sechs Monate nach Betriebsaufnahme über die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur eines öffentlichen Betreibers der Schienenwege zu dem übergeordneten Netz im Sinne des § 2b. Sie übermittelt unverzüglich dem betroffenen Betreiber eine Entscheidung, welche die dem übergeordneten Netz zugeordnete Eisenbahninfrastruktur beschreibt. Ist bereits eine Sicherheitsgenehmigung erteilt, so gilt die darin beschriebene Eisenbahninfrastruktur als dem übergeordneten Netz im Sinne des § 2b zugehörig; § 2b Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Änderungen der Umstände, die für die Zuordnung zum übergeordneten Netz entscheidend sind, hat der betroffene Betreiber der Schienenwege gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der Schienenwege erneut über die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz.

(4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landesbehörde teilt bestandskräftige Entscheidungen über die Zuordnung nach Absatz 2 unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt mit.

(5) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die von den Ländern gemeldeten Eisenbahninfrastrukturen des übergeordneten Netzes in einer Liste zusammen und ergänzt diese um die Eisenbahninfrastrukturen des übergeordneten Netzes der seiner Zuständigkeit unterliegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Es hält die Liste auf dem neuesten Stand und stellt sie, gegen anonymen Zugriff geschützt, auf seiner Internetseite bereit."

3. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden

a) nach der Angabe "L 220 vom 21.06.2004 S. 16" die Angabe "; L 103 vom 22.04.2015 S. 11" eingefügt und

b) die Wörter "Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009 S. 65)" durch die Wörter "Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.07.2014 S. 9)" ersetzt.

4. In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden

a) nach der Angabe "ABl. L 191 vom 18.07.2008 S. 1" die Angabe "; L 103 vom 22.04.2015 S. 11" eingefügt und

b) die Wörter "Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.03.2014 S. 20)" durch die Wörter "Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014 S. 42)" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:

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