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Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 15. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.12.2015 S. 2322)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Regionalisierungsgesetzes
In § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2016" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 5 Finanzierung und Verteilung
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6.675 Millionen Euro zu. (2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um jährlich 1,5 vom Hundert. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:
(4) Von den nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwoelftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. (5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2016 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes. § 6 Verwendung (1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar. |
" § 5 Finanzierung und Verteilung
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt. (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert. (4) Die Bunderegierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Zugrundelegen der Entwicklung der Verkehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5 Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen. (5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. § 6 Verwendung (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird." |
2. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
" Anlage
(zu § 6 Absatz 2)
Verwendungsnachweis
Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel
für das Bundesland im Jahr: Übersendung bis 30.09. des Folgejahres an BMVI |
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Beträge in Euro | |||||||
Bereich | Veranschlagt im Landeshaushalt bei | Verwendungszweck | Berichtsjahr SOLL und IST | Vorjahr IST | Vor-Vorjahr IST | Anteil Regionalisierungsmittel an Gesamtmitteln in % |
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Kap./Tit. | |||||||
1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 5 RegG | |||||
Reste Vorjahr | |||||||
verfügbare Mittel gesamt | |||||||
2 | Leistungsbestellungen | Bestellungen im SPNV | |||||
davon mit Ausschreibung vergeben1 | |||||||
davon ohne Ausschreibung vergeben1 | |||||||
Bestellerentgelte | |||||||
(Stand: 26.04.2021)
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