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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften 1

Vom 12. September 2012
(BGBl. I Nr. 42 vom 17.09.2012 S. 1884)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,
  1. ihren Betrieb sicher zu führen,
  2. Fahrzeuge und Zubehör in betriebssicherem Zustand zu halten und
  3. an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
"Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind verpflichtet,
  1. ihren Betrieb sicher zu führen und
  2. an Maßnahmen des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung mitzuwirken."

b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort "Inhalt" die Wörter "in nicht personenbezogener Form" eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren."

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Instandhaltung

(1) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer Eisenbahnfahrzeuge zuständig (für die Instandhaltung zuständige Stelle). Sie können die Aufgabe nach Satz 1 auf die für die Instandhaltung zuständige Stelle eines Dritten übertragen.

(2) Unbeschadet der Verantwortung der Eisenbahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen für den sicheren Betrieb sind die für die Instandhaltung zuständigen Stellen verpflichtet, die von ihnen zur Instandhaltung übernommenen Eisenbahnfahrzeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.

(3) Zur Instandhaltung haben die zuständigen Stellen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung benötigen, ein Instandhaltungssystem einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Das Instandhaltungssystem richtet sich nach den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011 über ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 (ABl. Nr. L 122 vom 11.05.2011 S. 22). Die Instandhaltung richtet sich nach

  1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und
  2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeuginstandhaltung und der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität.

(4) Die übrigen Stellen für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung benötigen, haben in geeigneter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen haben von ihnen nicht mehr verwendete Aufzeichnungen über das System nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 unverzüglich als solche zu kennzeichnen. Die Stellen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewahren.

(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen haben die Instandhaltungsunterlagen jedes Eisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren, wie das Eisenbahnfahrzeug als solches verwendet werden kann. Die zu den Instandhaltungsunterlagen zählenden Instandhaltungsnachweise jedes Eisenbahnfahrzeuges sind dabei nach DIN 27201-2:2012-02 2) aufzubewahren."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1d Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1d) Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem
  1. konventionellen Eisenbahnsystem und
  2. transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem

einzurichten ist.

"Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die Wahrnehmung der Aufgaben der benannten Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten ist."

b) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dem Bund obliegt für regelspurige Eisenbahnen "Dem Bund obliegt für die regelspurigen Eisenbahnen, die Halter von Eisenbahnfahrzeugen und die für die Instandhaltung zuständigen Stellen".

bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

  1. alt

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