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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 29. November 2011
(BGBl. Nr. 60 vom 02.12.2011 S. 2349)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 9 Absatz 3d des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
ODV - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung *
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die § 9 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen | " § 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen". |
b) Die § 12 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen | " § 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks". |
c) Die § 13 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen | " § 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße". |
(6) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und Absätze beziehen sich auch auf die Teile 1 bis 9 der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Verordnung.
wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8 und 9
8. BetrSichV ist die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist;9. ProdSG ist das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179);
werden aufgehoben.
b) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC.262(84) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 28. Februar 2009 (VkBl. S. 102); | "11. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC. 294/87 geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 30. November 2010 (VkBl. S. 554);". |
c) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. OrtsDruckV ist die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711), die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist; | "14. ODV ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349);". |
d) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
e) Folgende Nummern 17 und 18 werden angefügt:
"17. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist;
18. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks für Gase."
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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