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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes

Vom 31. Juli 2010
(BGBl I Nr. 40 vom 05.08.2010 S. 1057)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Ungarn, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien. "Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Bulgarien und aus Rumänien."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Kabotagebeförderungen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 72) hat der Unternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür zu sorgen, dass Nachweise im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "fahrzeugbezogenen" gestrichen.

3. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.

b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "haben," das Wort "und" eingefügt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a".

4. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Werkverkehr" das Wort "und" eingefügt.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"4. zur Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a".

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S.72)

  1. vor der ersten Kabotagebeförderung eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland nicht durchführt,
  2. vor der letzten Entladung der nach Deutschland eingeführten Güter eine Kabotagebeförderung durchführt,
  3. mehr als drei Kabotagebeförderungen im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung durchführt,
  4. nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebeförderungen verwendet oder im Fall von Fahrzeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeförderungen verwendet,
  5. später als sieben Tage nach der letzten Entladung der eingeführten Lieferung eine Kabotagebeförderung durchführt oder Deutschland später als sieben Tage nach der letzten Entladung verlässt,
  6. nach Durchführung von mehr als einer Kabotagebeförderung in einem anderen Mitgliedstaat nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebeförderung in Deutschland durchführt oder
  7. nach Durchführung einer Kabotagebeförderung in einem anderen Mitgliedstaat und unbeladener Einfahrt nach Deutschland mehr als eine Kabotagebeförderung in Deutschland durchführt oder Deutschland später als drei Tage nach der unbeladenen Einfahrt wieder verlässt."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. EG Nr. L 297 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), die Fahrerbescheinigung nicht mitführt. "(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeförderung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbescheinigung mitzuführen."

c) In Absatz 4 werden jeweils in den Nummern 2 und 3 die Wörter "Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93" durch die Wörter "Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 1a

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