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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)

Vom 3. August 2005
(BGBl. I Nr. 47 vom 10.08.2005 S. 2270, ber. S. 2420)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 50 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie Herstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen anordnen.  "(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie Herstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind."

2. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25), die durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 (ABl. EG Nr. L 75 S. 1) geändert worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen
  1. im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr und
  2. im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I der Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten nach dem 15. März 2008 uneingeschränkten Zugang im grenzüberschreitenden Güterverkehr;
 "2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 164) geändert worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen
  1. im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr,
  2. im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I der Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten ab dem 1. Januar 2006 uneingeschränkten Zugang im grenzüberschreitenden Güterverkehr und
  3. im gesamten Güterverkehr ab dem 1. Januar 2007;".

3. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen anzuweisen, die ihnen nach den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur obliegenden Pflichten einzuhalten. "(1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind." 

4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "bisher geltenden" und das Wort "weiter" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung

§ 1 Abs. 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
    1. von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder
    2. nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient;
  2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
    1. von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten,
    2. nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient oder
    3. mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft mit mehr als 100.000 Einwohnern oder eines Gemeindeverbandes stehen und die über eine entsprechende Deckung durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage muss geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner."

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

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