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Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Vom 2. September 2004
(BGBl. Nr. 48 vom 08.09.2004 S. 2302)
Drucksachen: BT 15/3257; 15/2989; BR 494/04; 137/04
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: " § 7a Haftpflichtversicherung".
b) Nach § 7a werden folgende Angaben eingefügt:
aa) " § 7b Einsatz von ordnungsgemäß beschäftigtem Fahrpersonal",
bb) " § 7c Verantwortung des Auftraggebers",
cc) " § 7d (weggefallen)".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805)" durch die Angabe " § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818)" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen."
3. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt." angefügt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 in der jeweils geltenden Fassung gilt als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist. |
" § 5 Erlaubnispflicht und Gemeinschaftslizenz
Die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 gilt für Unternehmer, deren Unternehmenssitz im Inland liegt, als Erlaubnis nach § 3, es sei denn, es handelt sich um eine Beförderung zwischen dem Inland und einem Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, noch die Schweiz ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, der Republik Estland und der Republik Ungarn." |
5. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern "CEMT-Umzugsgenehmigung" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Schweizerische Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 91) in der jeweils geltenden Fassung oder".
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden. | "(1) Soweit für eine Fahrt im gewerblichen Güterkraftverkehr eine Berechtigung (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, Schweizerische Lizenz oder Drittstaatengenehmigung) und der Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das eingesetzte Fahrzeug vorgeschrieben sind und die Fahrt im Inland durchgeführt wird, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass während der gesamten Fahrt die jeweils erforderliche Berechtigung und die fahrzeugbezogenen Nachweise mitgeführt werden, die nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen sein dürfen." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausländisches Fahrpersonal muss Kontrollberechtigten auf Verlangen auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument aushändigen. |
(Stand: 26.04.2021)
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