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Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im gewerblichen Güterkraftverkehr
(GüKBillBG)
Vom 2. September 2001
(BGBl. I Nr. 46 vom 06.09.2001 S.2272)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Ausländisches Fahrpersonal muss Kontrollberechtigten auf Verlangen auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument aushändigen."
2. Nach § 7a werden folgende §§ 7b, 7c und 7d eingefügt:
- wie eingefügt -
3. § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, | "a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen einschließlich der aufenthalts-, arbeitsgenehmigungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,". |
3a. § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;".
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt."
4. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 7d Satz 1 soll es dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt untersagen."
5. Nach § 16 Abs. 4 Nr. 1 wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt:
"1a. bei Verstößen gegen Vorschriften zur Verhinderung illegaler Beschäftigung und Vorschriften für die Sozialversicherung an die Bundesanstalt für Arbeit, die Hauptzollämter, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung sowie die Ausländerbehörden, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung weiterer Ermittlungen, insbesondere von Betriebskontrollen, erforderlich ist,".
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 7 Abs. 2 die erforderliche Berechtigung oder die fahrzeugbezogenen Nachweise nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, | "4. entgegen § 7 Abs. 2 die Berechtigung oder einen Nachweis nicht mitführt oder die Berechtigung, einen Nachweis, den Pass oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". |
bb) Nach Nummer 6c werden folgende neue Nummern 6d, 6e und 6f eingefügt:
"6d. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Angehörigen eines dort genannten Staates als Fahrpersonal einsetzt,
6e. entgegen § 7b Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass das Fahrpersonal eine Arbeitsgenehmigung mit einer dort genannten Übersetzung oder eine dort genannte Bescheinigung mit einer dort genannten Übersetzung mitführt,
6f. entgegen § 7b Abs. 2 eine Unterlage nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 1 oder 3 Buchstabe a,
2. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 Buchstabe b oder
3. entgegen § 7c Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c
eine Leistung ausführen lässt."
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. | "Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6d und des Absatzes 1 a Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 12 und 13 und des Absatzes 1a Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." |
7. Dem § 21 werden folgende neue Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 6d, 6e und 6f sowie Abs. 1 a, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden.
(4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."
Artikel 2
Weitere Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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