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NSGBefV - Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten
Vom 8. Dezember 1987
(BGBl. I Nr. 55 vom 15.12.1987 S. 2538 S. 2538; 29.10.2001 S. 2785; 21.06.2005 S. 1818; 26.10.2015 S. 1807; 02.06.2016 S. 1257; 14.11.2017 S. 3775; 20.06.2018 S. 886; 31.10.2019 S. 1518 19)
Gl.-Nr.: 940-9-13
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verordnet:
Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe dieser Verordnung geregelt.
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden Bereichen zu befahren:
Satz 1 Nummer 6 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügigen Durchfahrt benutzen.
(1a) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Mariannenaue":
die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannenaue umgebenden Parallelwerke von Rheinkm 512,04 bis Rheinkm 517,35. Ausgenommen hiervon bleibt das Befahren in der Zeit vom 1. April bis zum 20. September im westlichen Abschnitt, der durch die südliche Grenze der Befahrensregelung und eine ausgetonnte Linie begrenzt wird, die von Rheinkm 515,0 bis zur westlichen Spitze der Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk verläuft ( Lageplan 2).
(2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Nieverner Wehr":
den Wehrarm von Lahnkm 128,55 bis Lahnkm 129,35 ( Lageplan 6).
(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in folgenden Bereichen zu befahren:
Es ist ferner in dem in Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bereich untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten oder stillzuliegen.
(4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet "Kragenhof bei Fuldatal":
die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei Fuldakm 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fuldakm 91,54 bis Fuldakm 92,47 ( Lageplan 9).
(5) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser im Naturschutzgebiet "Staustufe Schlüsselburg" zwischen Weserkm 232,06 und dem Wehr bei Weserkm 236,60 zu befahren ( Lageplan 10
(Stand: 15.11.2019)
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