Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

R 002- Richtlinien über das Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung, die Anerkennung von Prüfstellen sowie die Zulassung von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) für die Beförderung gefährlicher Güter

(VkBl. 1994 S. 406; s. VkBl. 6/2002 S. 230; 15.05.2002 S. 323aufgehoben)



1. Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten gemäß

für alle Verpackungen und Großpackmittel (IBC), die für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen vorgesehen sind und einer Bauartzulassung bedürfen.

2. Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung

2.1 Jede Bauart einer Verpackung und eines Großpackmittels (IBC) ist auf Kosten des Antragstellers

2.1.1 von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12200 Berlin, oder

2.1.2 von einer nach Nr. 3 anerkannten Prüfstellen der Bauartprüfung zu unterziehen.

2.2 Die Durchführung der Bauartprüfung ist unter Angabe der für die Verpackung oder das Großpackmittel vorgesehenen Verkehrsträger und der prüftechnisch bedeutsamen Daten bei der BAM oder einer nach Nr. 3 anerkannten Prüfstelle zu beantragen.

2.3 Der Antrag muß mindestens folgende Angaben und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten:

2.4 Die Durchführung der Bauartprüfung erfolgt nach der für den angegebenen Verkehrsträger geltenden Vorschrift.

2.5 Über die Ergebnisse der Bauartprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen.

Der Prüfbericht muß mindestens Angaben entsprechend

enthalten.

2.6 Die BAM kann die Prüfergebnisse anderer Prüfstellen als nach 3. anerkennen. Auf die Durchführung einzelner Prüfungen kann sie verzichten, wenn das Verhalten der Verpackungen oder Grof3packmittel (IBC) auf andere Weise nachgewiesen worden ist. In Abstimmung mit der BAM können andere als die beschriebenen Prüfmethoden angewendet werden, wenn diese mindestens ebenso wirksam sind.

3. Verfahren für die Anerkennung von Prüfstellen

3.1 Die Prüfstellen müssen bei der BAM die Anerkennung mit einem Antrag nach Anlage 1 beantragen. Dabei müssen sie nachweisen, daß sie über die erforderlichen Prüfeinrichtungen, das erforderliche sach- und fachkundige Personal sowie eine verantwortliche Aufsicht verfügen. Die Prüfstelle muß ihre Prüftätigkeit unabhängig ausüben können. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Prüfstellen von der BAM anerkannt und bekanntgemacht.

3.2 Die Anerkennung kann die Durchführung von Einzelprüfungen bei einzelnen oder mehreren Arten von Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) oder die Gesamtheit des Prüfprogramms bei einzelnen oder mehreren Arten von Verpackungen oder Großpackmitteln (IBC) umfassen.

3.3 Die nach der bisher geltenden Fassung der R 002 ausgesprochenen Anerkennungen gelten vorbehaltlich einer in ihnen festgelegten Befristung unter Vorbehalt des Widerrufs weiter.

3.4 Die anerkannten Prüfstellen können von der BAM hinsichtlich der Durchführung der Prüfungen überwacht werden. Bei der Überwachung erkannte Mängel, die nicht innerhalb der von der BAM bestimmten Frist abgestellt werden, können zum Entzug der Anerkennung führen.

3.5 Ausländische Prüfstellen gelten als anerkannt, wenn sie durch die in ihrem jeweiligen Land zuständige Behörde für die Bauartprüfung von Verpackungen oder Großpackmitteln zum Transport gefährlicher Güter anerkannt sind.

3.6 Der Rekonditonierer von Verpackungen für gefährliche Güter muß vor Aufnahme seiner Tätigkeit durch die BAM als Prüfstelle anerkannt werden. Die Nummern 3.1 bis 3.5 gelten sinngemäß.

4. Bauartzulassung

4.1 Die Bauartzulassung ist unter Vorlage eines Prüfberichtes nach 2.5 und unter Angabe der für den Einsatz der Verpackungen oder IBC vorgesehenen Verkehrsträger bei der BAM zu beantragen. Die Änderung von Zulassungen, die vor dem 31. Dezember 1993 vom Bundesbahn-Zentralamt Minden ausgestellt wurden, ist ebenfalls bei der BAM zu beantragen.

4.2 Die BAM erteilt die Bauartzulassung, wenn die Anforderungen der für den beantragten Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschrift erfüllt sind. Sie legt in der Bauartzulassung die Kennzeichnung für die Verpackung oder das Großpackmittel (IBC) fest.

4.3 Die Bauartzulassung wird mit einem Zulassungsschein nach Anlage 2 erteilt.

4.4 Die zugelassene Bauart wird von der BAM amtlich bekanntgegeben. Dies gilt auch für Änderungen und den Widerruf von Bauartzulassungen.

.

Muster eines Antrages für die Anerkennung einer Prüfstelle  Anlage 1

1.Angaben zum Antragsteller (Name, Anschrift, Telefon, Telefax):
2. Beantragte Bauartprüfung(en) mit Angabe der Arten von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), die geprüft werden sollen:
3. Angaben zur verantwortlichen Prüfaufsicht und zum Prüfpersonal (Namen, Vornamen, Qualifikation):
4. Einbindung der Prüfstelle in die Organisation beim Antragsteller:
5. Angaben zur vorhandenen Ausrüstung und zur Verfahrensweise:
5.1 Angaben zu Fallprüfungen/Kippfallprüfungen
5.2 Angaben zu Stapeldruckprüfungen:
5.3 Angaben zu Dichtheitsprüfungen/Prüfungen von Lüftungseinrichtungen:
5.4 Angaben zu Innendruckprüfungen:
5.5 Angaben zu Chemikalienverträglichkeitsprüfungen:
5.6 Angaben zu Packstoffprüfungen:
5.7 Angaben zu Hebeprüfungen für IBC:
5.8 Angaben zu Weiterreißprüfungen für IBC:
5.9 Angaben zu Aufsichtsprüfungen für IBC:
5.10 Angaben zur Wartung und Justierung der Einrichtungen:
5.11 Angaben über vorhandene kallibrierte Meßzeuge:
6. Sonstiges

Ort, Datum, Unterschrift

(Nichtzutreffendes streichen)

.

Muster eines Zulassungsscheins  Anlage 2

Zulassungsschein-Nr.:

Für die Bauart einer Verpackung/eines Großpackmittels (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter

  1. Rechtsgrundlagen:
  2. Antragsteller:
  3. Hersteller der Verpackung/des Großpackmittels (IBC):
  4. Beschreibung der Bauart (Verpackungsart, Werkstoff, Verpackungstyp, Code und Volumen):
  5. Prüfnachweise für die Bauart:
  6. Bauartzulassung
    die unter 4. und 5. beschriebene Bauart erfüllt die Vorschriften nach 1.
  7. Fertigung von Verpackungen/Großpackmitteln (IBC):
    Nach der zugelassenen Bauart dürfen Verpakkungen/Großpackmittel (IBC) serienmäßig gefertigt werden. Der Hersteller muß gewährleisten, daß bei den serienmäßig gefertigten Verpackungen/Großpackmitteln (IBC) die für die Bauart festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
  8. Kennzeichnung:
    Die nach der zugelassenen Bauart serienmäßig gefertigten Verpackungen/Großpackmittel (IBC) sind dauerhaft und gut sichtbar wie folgt, zu kennzeichnen:
  9. Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen für die Fertigung und über die Verwendung der Verpackungen/Großpackmittel (IBC) Widerrufsvorbehalte:
  10. Sonstiges (z.B. Rechtsmittelbelehrung):

Ort, Datum, Ausstellende Behörde

(Nichtzutreffendes streichen)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion