Fassung vom 21.09.2017 | Fassung vom 16.03.2023 |
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BAM-GGR
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BAM-GGR 021/Rev. 1 |
UN-Betriebslebensdauer-Prüfprogramm für Composite-Druckgefäße - | UN-Betriebslebensdauer-Prüfprogramm für Composite-Druckgefäße - |
Baumusterspezifische Ermittlung der sicheren Betriebslebensdauer für Druckgefäße aus Faserverbundwerkstoffen (Composite-Druckgefäße) nach dem Konzept zusätzlicher Prüfungen (CAT) | Baumusterspezifische Ermittlung der sicheren Betriebslebensdauer für Druckgefäße aus Faserverbundwerkstoffen (Composite-Druckgefäße) nach dem Konzept zusätzlicher Prüfungen (CAT) |
Vom
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Vom 16. März 2023 |
(Quelle:
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(Quelle: www.bam.de) |
Archiv: 2017 | |
Referenced in ISO TR 19811; 5.3 Requirements as Approach No. 2 | |
(- Deutsche Fassung -) | (- Deutsche Fassung -) |
Als zuständige Behörde gemäß den gefahrgutrechtlichen Zuständigkeitsregelungen gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr
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Als zuständige Behörde gemäß den gefahrgutrechtlichen Zuständigkeitsregelungen gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und der betroffenen Wirtschaft folgende Regel heraus für die Überprüfung der Betriebslebensdauer gemäß |
RID/ADR/IMDG-Code 6.2.2.1.1. Bem. 2 und 6.2.2.1.2 Bem. 2 | RID/ADR/IMDG-Code 6.2.2.1.1. Bem. 2 und 6.2.2.1.2 Bem. 2 |
zur Verwendung von Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen für mehr als 15 Jahre, sofern diese für eine Lebensdauer von mehr als 15 Jahre ausgelegt sind nach einer der Normen gelistet in | zur Verwendung von Druckgefäßen aus Verbundwerkstoffen für mehr als 15 Jahre, sofern diese für eine Lebensdauer von mehr als 15 Jahre ausgelegt sind nach einer der Normen gelistet in |
RID/ADR/IMDG-Code 6.2.2.1 | RID/ADR/IMDG-Code 6.2.2.1 |
Festgelegt durch die zuständige Behörde nach | Festgelegt durch die zuständige Behörde nach |
GGVSEB § 8 Nr. 1f) and GGVSee § 12 Absatz 1 Nr. 1f) | GGVSEB § 8 Nr. 1f) and GGVSee § 12 Absatz 1 Nr. 1f) |
Diese BAM-Gefahrgutregel
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Diese 1. Revision der BAM-Gefahrgutregel 021 (BAM-GGR 021) ist ab sofort anwendbar. |
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In diesem zweisprachigen Dokument ist im Zweifelsfall die deutsche Fassung verbindlich. | In diesem zweisprachigen Dokument ist im Zweifelsfall die deutsche Fassung verbindlich. |
(Red. Anm.: Englische Version hier nicht abgedruckt) | (Red. Anm.: Englische Version hier nicht abgedruckt) |
Das nachfolgend beschriebene Verfahren dient der Lebensdauerüberprüfung von Druckgefäßen aus Faserverbundwerkstoffen durch die zuständige Behörde in Deutschland. | Das nachfolgend beschriebene Verfahren dient der Lebensdauerüberprüfung von Druckgefäßen aus Faserverbundwerkstoffen durch die zuständige Behörde in Deutschland. |
Es würdigt in besonderer Weise die Vielfalt der Entwurfsvariablen und die Komplexität der Eigenschaften von nach Norm gebauten Druckgefäßen unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Lebensdaueranalyse von Druckgefäßen aus Faserverbundwerkstoffen. | Es würdigt in besonderer Weise die Vielfalt der Entwurfsvariablen und die Komplexität der Eigenschaften von nach Norm gebauten Druckgefäßen unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Lebensdaueranalyse von Druckgefäßen aus Faserverbundwerkstoffen. |
Ansprechpartner | |
Dr.-Ing. Georg W. Mair Dipl.-Ing. (FH) Christian Sklorz | |
georg.mair@BAM.de christian.sklorz@BAM.de | |
Dr.-Ing. Stephan Günzel | |
(Stand: 22.03.2023)
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