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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 022
Baumusterspezifische Festlegung der Prüffrist von Druckgefäßen aus Faserverbundwerkstoffen (Composite-Druckgefäße) - Prüffristenfestlegung für Composite-Druckgefäße

Vom 16. November 2018
(Quelle: www.bam.de)



Archiv: 2017

Als zuständige Behörde gemäß den gefahrgutrechtlichen Zuständigkeitsregelungen gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der betroffenen Wirtschaft folgende Regel heraus für die Festlegung der Prüffristen gemäß

RID/ ADR 4.1.4.1 P200 (3)(d) bzw. (9) / IMDG-Code 4.1.4.1 P200 (2)(d)

durch die Benannten Stellen in der Funktion einer national zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der BAM in Übereinstimmung mit

GGVSEB § 13 Absatz 1 Nummer 3

oder durch die BAM in Übereinstimmung mit

GGVSee § 12 Abs. 1 Nr. 1 c), f)

zur wiederkehrenden Prüfung für Druckgefäße aus Verbundwerkstoffen gemäß

RID/ ADR 6.2.1.6 und 6.2.3.5 / IMDG-Code 6.2.1.6

In diesem zweisprachigen Dokument ist im Zweifelsfall die deutsche Fassung verbindlich.

Das nachfolgend beschriebene Verfahren dient der Prüffristenfestlegung von Druckgefäßen aus Faserverbundwerkstoffen durch die BAM oder die von Deutschland Benannten Stellen, soweit diese für eine Festlegung Einvernehmen mit der BAM herstellen müssen.

Es würdigt in besonderer Weise die Vielfalt der Entwurfsvariablen und die Komplexität der Eigenschaften von nach Norm gebauten Druckgefäßen unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Lebensdaueranalyse von Druckgefäßen aus Faserverbundwerkstoffen.

1. Einführung /Allgemeiner Teil

Die hier beschriebene Verfahren und Anforderungen gelten für den Landverkehr. Die BAM wendet das Verfahren mit seinen technischen Anforderungen auch im Seeverkehr und soweit möglich auch im Luftverkehr an.

1.1 Gegenstand der Festlegung (Baumuster)

In Deutschland werden für den nationalen und innereuropäischen Verkehr nur solche Composite-Druckgefäße (CDG) in Betrieb genommen und wiederkehrend geprüft, die einem nach RID/ ADR bzw. IMDG-Code und/oder IATA/I-CAO-TI zugelassenen Baumuster entsprechen. Dies schließt die Einhaltung der in den o.g. Vorschriften in Bezug genommenen Normen und damit auch die Vorgaben für die Los- und die erstmalige Prüfung mit ein.

1.2 Inhalt der Festlegung (Prüffrist)

Die Festlegung der Prüffristen nach 4.1.4.1 P200 (3)(d) bzw. (9) des RID/ ADR und 4.1.4.1 P200 (2)(d) des IMDG-Codes und/oder die I-ATA/ICAO-TI - Regulations regelt die Abstände, in denen diese zugelassenen CDG nach den Vorschriften der Abschnitte IMDG-Code/ RID/ ADR 6.2.1.6 bzw. ADR/ RID 6.2.3.5 wiederkehrend zu prüfen sind.

Dort ist jeweils eine Prüffrist von 5 Jahren als Normalfall durch das Regelwerk festgelegt.

Darüber hinaus darf die zuständige Behörde die Prüffrist bis zu der für das jeweilige Gefahrgut in den Tabellen 1 bis 3 in der P200 angegebenen Frist bis max. 10 Jahre verlängern.

Bem. 1: Im Ergebnis dürfen nur diejenigen Gefahrgüter in Druckgefäße eingefüllt werden, die alle 10 Jahre geprüft werden, für die nach P200 eine Prüffrist von 10 Jahren gestattet ist.

1.3 Zuständigkeit im Landverkehr

Für die Festlegung von Prüffristen von mehr als 5 Jahren ist nach § 13 der GGVSEB eine Benannte Stelle zuständige Behörde, die im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) handelt.

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