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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 018 - Vorgehensweise zur Bewertung von Additivierungseinrichtungen, die nach Übergangsvorschrift 1.6.3.44 ADR weiter verwendet werden sollen

Vom 04. Februar 2016
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)



Rechtsgrundlage:

Als zuständige Behörde gemäß

§ 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366)

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben die Vorgehensweise zur Bewertung von Additivierungseinrichtungen, die nach Übergangsvorschrift 1.6.3.44 ADR mit Zustimmung durch die zuständige Behörde weiter verwendet werden sollen.

Sie sind ab sofort anwendbar.

Vorwort

Die BAM-Gefahrgutregel regelt die Vorgehensweise zur Bewertung von Additivierungseinrichtungen, die nicht der Sondervorschrift 664 des Kapitels 3.3 des ADR, aber der Übergangsvorschrift 1.6.3.44 ADR entsprechen und die an festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks gemäß Kapitel 6.8 des ADR verbaut sind.

Sie soll den am Bewertungsverfahren Beteiligten als Leitfaden für eine einheitliche Vorgehensweise dienen und konkretisiert die Übergangsvorschrift 1.6.3.44 des ADR.

Die BAM-Gefahrgutregel stellt keine höheren oder weitergehenden Anforderungen, als dies in den gesetzlichen Vorschriften (Verordnungen, Normen, Forschungsberichten usw.) vorgegeben ist.

1. Allgemeines

1.1. Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für die Zustimmung über die Verwendung von Additivierungseinrichtungen nach Übergangsvorschrift 1.6.3.44 ADR von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks ist gemäß § 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

1.2. Prüfstellen

Das Bewertungsverfahren ist von einer nach § 12 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) zuständigen Stelle durchzuführen.

2. Vorgehensweise

2.1. Die BAM als zuständige Behörde überträgt die Bewertung von Additivierungseinrichtungen nach Übergangsvorschrift 1.6.3.44 ADR an eine zuständige Stelle nach § 12 GGVSEB (Benannte Stelle).

2.2. Der Tanksachverständige dieser Benannten Stelle bewertet vor Ort bei der ersten Zwischenprüfung oder wiederkehrenden Prüfung eines festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) oder Aufsetztanks nach dem 31. Dezember 2015 die Additivierungseinrichtung, mit der dieser Tank ausgerüstet ist, soweit diese vor dem 01. Juli 2015 ausgelegt und gebaut wurde, nicht jedoch den ab dem 01. Januar 2015 geltenden Vorschriften entspricht.

2.3. Als Grundlage für die Bewertung zieht der Tanksachverständige der Benannten Stelle den DGMK Forschungsbericht 562 und die dort angeführten Anforderungen an Additivierungseinrichtungen heran.

2.4. Entspricht die Additivierungseinrichtung dem DGMK Forschungsbericht 562, fasst der Tanksachverständige das Ergebnis in einem Bewertungsbogen/-bericht zusammen, legt diesen der Tankakte bei und trägt einen entsprechenden Vermerk in die ADR-Zulassungsbescheinigung unter Teil 11 (Bemerkungen) ein (siehe Nr. 1-27 der RSEB). Diese Eintragung kann aufgrund des Berichts des Tanksachverständigen der Benannten Stelle auch von einer Person oder Stelle nach § 14 Abs. 4 oder 5 der GGVSEB vorgenommen werden. Damit kann die Additivierungseinrichtung weiterhin betrieben werden.

2.5 Sollte die Einrichtung nicht dem DGMK Forschungsbericht 562 entsprechen, wird die Additivierungseinrichtung nicht mehr in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufgenommen und ein entsprechender Vermerk in die Tankakte eingefügt (oder ggfs. aus der ADR-Zulassungsbescheinigung mit Stempel und Unterschrift gem. RSEB gestrichen).

_________________________________
Revisionshinweise:
04.02.2016 Streichung Punkt 2.6 (Übersendung einer Kopie des Bewertungsbogens/-berichtes an die BAM)

ENDE

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