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BAM-GGR 017
Leitfaden für die Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form
- BAM - Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung -
Ausgabe April 2014
(Amts- und Mitteil.Bl. Band 44, 2/20.06.2014 S. 101)
1 Zielstellung
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist gemäß § 8 Absatz 2 GGVSEB / 1/ in Deutschland die zuständige Behörde für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form. Die Regel soll eine Übersicht zu Grundlagen für die Durchführung der Bauartprüfung und zum Verfahren der Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form geben. Die Regel erläutert die in den gesetzlichen Grundlagen enthaltenen Vorschriften. Die Zusammenfassung der Anforderungen an Auslegung, Fertigung und Betrieb zulassungsfähiger Bauarten soll dem Antragsteller die Information über Inhalt und Umfang der im Zulassungsverfahren vorzulegenden Nachweise und Unterlagen erleichtern.
2 Gesetzliche Grundlagen und Anforderungen
Die verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form basieren auf Empfehlungen der IAEa / 2/. Für die verschiedenen Verkehrs-träger sind diese Empfehlungen in den folgenden nationalen und internationalen Vorschriften umgesetzt:
Straße, Schiene, Binnenschifffahrt : GGVSEB / 1/, ADR / 4/, RID/ 5/, ADN/ 6/
Die IAEa definiert in / 2/: " Ein radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder ein
Die verkehrsrechtlichen Vorschriften / 4/ 5/ 6/ 8/ 10/ legen Auslegungsanforderungen an diese "besondere Form" fest, die Beanspruchungen in Unfallsituationen entsprechen und deren Erfüllung durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen ist. Für den Beförderungsfall besteht für radioaktive Stoffe in besonderer Form ein im Vergleich zu offenen, ausbreitungsfähigen radioaktiven Stoffen deutlich geringeres Gefahrenpotential. Offene, ausbreitungsfähige Stoffe können in die Nahrungskette gelangen und durch Speicherung im Organsystem zu langfristigen Bestrahlungen führen, wohingegen von radioaktiven Stoffen in besonderer Form lediglich die Gefahr einer zeitlich begrenzten äußeren Strahlung ausgeht. Folgerichtig sehen die verkehrsrechtlichen Vorschriften Beförderungserleichterungen für Strahler, die als radio-aktiver Stoff in besonderer Form zugelassen sind, vor. In Typ A- Versandstücken, einer Verpackungskategorie, die als nicht unfallsicher gilt, dürfen zugelassene radioaktive Stoffe in besonderer Form mit einer größeren Gesamtaktivität von A1 befördert werden. Radioaktive Stoffe ohne diese Zulassung dürfen nur bis zu einer maximalen Aktivität von A2 in Typ a - Versandstücken befördert werden. A1 und A2 sind in den oben genannten verkehrsrechtlichen Vorschriften genannte nuklidspezifische Aktivitätsgrenzwerte. Auch für den Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen können in einzelnen Fällen Erleichterungen gelten, wenn für die Bauart eine Zulassung als radioaktiver Stoff in besonderer Form vorliegt (siehe dazu z.B. Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen / 3/).
Folgende Anforderungen sind an die Bauart eines Stoffes in besonderer Form zu stellen:
Eine Abmessung der Bauart muss mindestens 5 mm betragen / 2, § 602/. Damit ist sichergestellt, dass ein Auffinden und Bergen nach einem Unfall oder Verlust noch möglich ist.
Ist der radioaktive Stoff in besonderer Form eine dichte Kapsel, die den radioaktiven Stoff enthält, ist diese so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung derselben geöffnet werden kann / 2, § 604/. Ein einfacher Zugang zum radioaktiven Inhalt soll damit verhindert werden.
In der Regel wird diese Anforderung nur durch verschweißte Kapselkonstruktionen erfüllt. Bauarten mit einem verschraubten Deckel oder Stopfen sind nicht zulässig / 12, § 604.2/. Ist der radioaktive Stoff mehrfach umschlossen, darf mindestens die äußere Umschließung, die Teil der zugelassenen Bauart ist, nicht ohne Zerstörung zu öffnen sein.
Die Bauart ist einer Stoßempfindlichkeits-, einer Schlag-, einer Biege- und einer Erhitzungsprüfung zu unterziehen ohne zu zerbrechen, zu zersplittern, zu dispergieren, zu schmelzen oder undicht zu werden / 2, § 603/. Die Prüfverfahren werden in Abschnitt 5 detailliert beschrieben.
Nach jeder Prüfung ist die Dichtheit der Bauart nachzuweisen. Die Aktivität im Wasser darf nach der Auslaugprüfung (siehe Abschnitt 3.6.1) einen Grenzwert von 2 kBq nicht überschreiten. Alternativ können volumetrische Dichtheitsprüfungen gemäß ISO 9978 / 11/ angewendet werden. In diesem Fall gilt als Dichtheitskriterium eine Standard- He- Leckagerate von 10-5 Pa·m3·s-1 für Bauarten mit einem festen, nicht auslaugbaren Inhalt bzw. 10-7 Pa·m3·s-1
(Stand: 15.09.2022)
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