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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 011 - Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 01. Oktober 2018
(BAM Amts- und Mitteilungsbl. 48 Nr. 3/2018 S. 109)



Archiv: 2010

1 Geltungsbereich

Gegenstand dieser Regel ist die Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe (nachfolgend Bauart genannt), um die Einhaltung der in nachfolgend genannten Vorschriften festgelegten Anforderungen sowie die in der Bauart-Zulassung festgelegten Spezifikationen zu gewährleisten.

Anforderungen anderer Rechtsvorschriften werden von dieser Regel nicht berührt, z.B. Anforderungen an Transportbehälter oder Teile davon in Kernkraftwerken, an Behälter zur langfristigen Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Stoffe oder Festlegungen zur Produkthaftung.

Diese Regel erläutert

soweit nach den o. g. Rechtsvorschriften über die Beförderung radioaktiver Stoffe in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage der Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO, engl. IAEA) "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material - Safety Standards Series No. SSR-6" / 1/ die Bauart von einer zuständigen Behörde zugelassen sein muss,

für alle Bauarten von

2 Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Regel

(1) Abweichung
Abweichung ist die Nichtübereinstimmung der festgestellten Ist- mit der Soll-Beschaffenheit.

(2) Abnahmebeauftragter
Eine vom Antragsteller, Zulassungsinhaber, Hersteller oder von der zuständigen Behörde beauftragte Person mit der nachgewiesenen Sachkunde und Unabhängigkeit.

(3) Antragsteller
Natürliche oder juristische Person, die den Antrag auf Zulassung einer Bauart bei der zuständigen Behörde stellt.

(4) Betrieb
Gebrauch, Wartung und Inspektion einer Verpackung spätestens ab der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(5) Hersteller
Natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Teile davon herstellt.

(6) Herstellung
Umwandlung von Rohmaterial und/oder Halbzeugen zu Bauteilen sowie die Assemblierung von Bauteilen zu Verpackungen.

(7) Managementsystem
Bezüglich der Definition dieses Begriffes wird auf die Erläuterungen der SSR-6 / 1/ und SSG-26 / 2/ para. 228 verwiesen. 1

(8) Qualität, Qualitätsmanagementhandbuch, Qualitätsmanagementplan, Qualitätsmanagementsystem, Qualitätssicherung
Bezüglich der mit diesen Begriffen zusammenhängenden Definitionen wird auf die Erläuterungen z.B. der DIN EN ISO 9000 / 3/ verwiesen.

(9) Unabhängiger Sachverständiger (S)
Unabhängiger Sachverständiger, der im Auftrag des Herstellers mit Zustimmung der BAM tätig und der Abnahmebeauftragter im Sinne der DIN EN 10204 / 4/ ist.

(10) Zugezogener Sachverständiger (BAM/T)
Von der BAM anerkannter Sachverständiger einer unabhängigen Prüforganisation. Seine Tätigkeit kann die eines Abnahmebeauftragten einschließen.

(11) Zulassungsinhaber
Natürliche oder juristische Person, die eine Bauart-Zulassung gemäß Richtlinie R 003 / 5/ innehat.

3 Zuständigkeit

Der Antragsteller/Zulassungsinhaber ist für die Festlegung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe verantwortlich.

Der Zulassungsinhaber ist dafür verantwortlich, dass mit jeder Verpackung die Unterlagen der für den Betrieb notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung der für den Betrieb zuständigen Person oder dem für den Betrieb zuständigen Unternehmen übergeben werden. Die für den Betrieb zuständige Person oder das für den Betrieb zuständige Unternehmen ist für die Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung während des Betriebes verantwortlich.

Zuständige Behörde für die Überwachung von Managementsystemen für Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, Gebrauch, Wartung und Inspektion von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe ist gemäß GGVSEB, GGVSee und LuftVZO die

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

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