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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 010 - Verfahren zur Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU

Vom 29.April 2015
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)



Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Stadtentwicklung (BMVBS) und der betroffenen Wirtschaft nachstehende Regeln bekannt:

Diese Regeln beschreiben das Verfahren zur Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU gemäß ADR Kapitel 6.12 und 9.8 sowie zur Weiterverwendung bereits im Verkehr befindlicher und zugelassener Mischladeeinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADR Unterabschnitt 1.6.5.11.

Sie sind ab sofort anwendbar.

BAM-GGR 010 - Verfahren zur Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU

1 Geltungsbereich

1.1 Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt für die Zulassung von "Mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff" als MEMU für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach ADR.

1.2 Ebenfalls in dieser GGR geregelt ist der Umgang mit mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die bereits vor dem 1. Januar 2009 auf der Grundlage von Ausnahmezulassungen der Bundesländer in Betrieb waren. Es gelten die Bedingungen nach Absatz 3.2 dieser GGR sowie die Übergangsvorschriften in Unterabschnitt 1.6.5.11 ADR.

1.3 Das Verfahren zur Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU gilt ausschließlich im Rechtsbereich des ADR. Maßgebende Kapitel sind 6.12 und 9.8 ADR. Davon unberührt sind Vorschriften anderer Rechtsbereiche (z.B. Sprengstoffgesetz, GPSG mit Betriebssicherheitsverordnung, etc.).

2 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für die Ausstellung der Baumusterzulassung für MEMU ist nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der jeweils aktuell gültigen Fassung:

BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - Berlin.

3 Festlegungen der BAM als zuständige Behörde

3.1 Das o. g. Verfahren muss für alle "Mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff" angewandt werden, die ab dem 1. Januar 2009 als MEMU nach Kapitel 6.12 ADR 2009 in Deutschland geprüft und zugelassen werden sollen.

3.2 Die BAM kann auch für "Mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff", die vor dem 01. Januar 2009 gebaut und zugelassen wurden (siehe Übergangsvorschriften in 1.6.5.11 ADR) eine Zulassung ausstellen. Diese beschränkt sich allerdings auf die körperlich vorhandenen mobilen Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mi t Explosivstoff.

Ein Nachbau ist ausgeschlossen.

Für die Beantragung der Zulassung zum Weiterbetrieb sindmindestens die Angaben gemäß Checkliste im Anhang 4 zu dieser GGR erforderlich.

3.3 Über diese Festlegungen hinausgehende Erläuterungen zum Kapitel 6.12 ADR sind im Anhang 5 dieser GGR niedergelegt.

4 Erlangung einer Baumusterzulassung für MEMU

4.1 MEMU dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR eingehalten werden.

4.2 Die schematische Darstellung des in Deutschland eingeführten Verfahrens für die Zulassung von MEMU enthält Anhang 3 dieser GGR.

Danach wird in den MEMU-Aufbau und/oder ein MEMU-Fahrzeug unterschieden.

4.3 Grundlagen für die Erlangung der Baumusterzulassung der beiden Arten von MEMU sind:

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