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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 009 - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut-Containern zur Beförderung gefährlicher Güter

Vom 1. Juli 2015
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)



Als zuständige Behörde gemäß

§ 8 Nr. 1. Buchstabe k) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366)

und § 6 (5) der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 301), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265).

in Verbindung mit dem

gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der betroffenen Wirtschaft nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben das Zulassungsverfahren für Baumuster von BK-Schüttgut-Containern zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADR/RID Abschnitt 6.11.4 und IMDG-Code Abschnitt 6.9.4 .

Sie sind ab sofort anwendbar.

BAM-GGR 009 - Verfahren zur Zulassung der Baumuster von BK-Schüttgut-Containern zur Beförderung gefährlicher Güter

1 Geltungsbereich

Das nachfolgend beschriebene Zulassungsverfahren gilt für BK1/BK2-Schüttgut-Container für die Beförderung gefährlicher Güter nach RID/ADR und IMDG-Code. Ausgenommen von diesem Verfahren sind alle Container, die der Definition des Internationalen Übereinkommens über sichere Container - CSC, Artikel II, Begriffsbestimmungen entsprechen.

Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) sind für die Beförderung im Seeverkehr nicht zugelassen.

2 Zuständigkeiten für die Zulassung

2.1 Zuständige Behörde für die Ausstellung der Baumusterzulassung von BK-Schüttgut-Containern ist nach der GGVSEB in der jeweils aktuellen Fassung:

BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - Berlin.

2.2 Hinweis: BK-Schüttgut-Container nach 6.11.3 ADR/RID, 6.9.4 IMDG-Code sind über ihre CSC-Zulassung unter Beachtung der im Kapitel 6.11/6.9 genannten Anforderungen (z.B. Staubdichtheit) als BK-Schüttgut-Container zu verwenden.

3 Festlegungen der BAM als zuständige Behörde

Das im Anhang 4 dieser GGR beschriebene Verfahren des Prüfablaufs soll für die in

Abschnitt 6.11.4 RID/ADR bzw. 6.9.4 IMDG-Code genannten BK-Schüttgut-Container (Mulden, Offshore-Schüttgut-Container, Silos, Wechselaufbauten, trichterförmige Container, Rollcontainer und Ladeabteile von Wagen), die nicht der Definition des CSC entsprechen, für die Erteilung einer Zulassung als BK-Schüttgut-Container angewandt werden.

Für die Zulassung von Containern muss ein Antrag bei der BAM entsprechend Anhang 1 dieser GGR gestellt werden.

Die ausführliche Beschreibung der Auslegung, Prüfung und Zulassung von BK-Schüttgut-Containern gemäß RID/ADR / IMDG-Code ist im Anhang 4 dieser GGR zu finden. Ein Prüfbericht über die Durchführung der dort beschriebenen Prüfungen bildet die Grundlage für die Erteilung einer Baumusterzulassung als BK-Schüttgut-Container.

Für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung ist darüber hinaus das Kapitel 3 RID/ADR

"Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung" sowie Kapitel 4.3 IMDG-Code "Verwendung von Schüttgut-Containern" zu beachten.

4 Anforderungen an Sachverständige/Prüfstellen

Die Baumusterprüfungen sind durch Stellen nach § 12 der GGVSEB oder von der BAM anerkannte Prüfstellen für Tankprüfungen nach § 6 der GGVSee sowie den im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container Artikel 3 Absatz (7) benannten Prüfstellen und Sachverständigen/Prüfern durchzuführen. Der ausgestellte Prüfbericht ist nur mit der Unterschrift des Sachverständigen und dem Stempel seiner Prüfstelle gültig.

5 Verfahren zur Zulassung von BK-Schüttgut-Containern

5.1 BK-Schüttgut-Container dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID / IMDG-Code eingehalten werden.

5.2 Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht einer unter 4. genannten Stelle.

5.3 Der Antragsteller hat mit der Prüfung eine solche Prüfstelle zu beauftragen. Der BAM ist eine Kopie des Prüfauftrages und gleichzeitig der Antrag auf Zulassung des Baumusters gemäß Anhang 1 dieser GGR zu übersenden.

5.4 Mit dem Auftrag zur Prüfung sind der Prüfstelle mindestens folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

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