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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 005
Verfahren zur Anerkennung von Prüfstellen für die Baumusterprüfung sowie zur Durchführung der Baumusterprüfung an Verpackungen, Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie a der Klasse 6.2, Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen

BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 12. Januar 2022
(Quelle: https://www.bam.de)



Archiv: 2004

Als zuständige Behörde gemäß

in Verbindung mit den

gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) nachstehende Regeln bekannt.

Diese BAM-GGR 005 beschreibt das Verfahren der Anerkennung von Prüfstellen für die Baumusterprüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB und § 12 Absatz 1 Nummer 3 GGVSee durch die BAM sowie das Verfahren der Durchführung der Baumusterprüfung gemäß ADR/ RID/ IMDG-Code der Unterabschnitte 6.1.5, 6.3.5, 6.5.6 und 6.6.5.

Die vorliegende Revision der BAM-GGR 005 ist ab sofort anwendbar. Alle bisherigen Revisionen der BAM-GGR 005 werden durch die vorliegende Revision der BAM-GGR 005 ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Revision ersetzt.

Bisher erteilte Anerkennungsbescheide als Prüfstelle für Baumusterprüfungen behalten ihre Gültigkeit bis zu deren

1 Einleitung

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB sowie § 12 Absatz 1 Nummer 3 GGVSee ist die BAM in Deutschland zuständig für die Durchführung von Baumusterprüfungen, sowie für die Anerkennung von Prüfstellen zur Durchführung von Baumusterprüfungen, sowie für die Festlegung von Verfahren, wie diese durchzuführen sind. Die Prüfstellen dürfen nur im Rahmen der gültigen Anerkennung tätig werden.

Diese BAM-GGR 005 gilt für Verpackungen, Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie a der Klasse 6.2, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen für den Transport gefährlicher Güter, im Folgenden auch "Gefahrgutverpackungen" genannt.

Von den nachfolgenden beschriebenen Verfahren abweichende Regelungen sind im Einzelfall und im Vorfeld mit der BAM schriftlich abzustimmen.

2 Definitionen spezieller Begriffe

Bauart: Bauform, Konstruktion, Auslegung, Größe, Werkstoffe, Art der Fertigung, beschrieben z.B. durch technische Zeichnungen, Materialspezifikationen (siehe 6.1.5.1.2, 6.3.5.1.2, 6.5.6.1.1 bzw. 6.6.5.1.2 ADR/ RID/ IMDG-Code)

Bauartprüfung: Überprüfung der Tauglichkeit einer Bauart als Gefahrgutverpackung anhand durchgeführter Prüfungen => Baumusterprüfung

Bauartzulassung: Erteilung einer Zulassung als Gefahrgutverpackung nach erfolgter positiver => Bauartprüfung

Baumuster: Exemplar einer Verpackung einer bestimmten =>Bauart

Baumusterprüfung: Durchführung verschiedener Prüfungen im Sinne von GGVSEB § 8 Abs. 1 Nr. 3 und GGVSee § 12 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend der Regelwerke ( ADR/ RID/ IMDG-Code) und ggf. weiterer Prüfungen/Messungen (Materialkennwerte, alternative Verfahren) an Mustern einer => Bauart. Außerdem ist die => Bauprüfung Teil der Baumusterprüfung.

Die Details der Baumusterprüfung (Prüfparameter, Bedingungen, Besonderheiten) werden in einem => Prüfablaufplan zusammengestellt.

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(Stand: 30.09.2022)

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