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BAM-GGR 003
Verfahrensregeln zum alternativen Eignungsnachweis alternativer Kunststoff-Formmassen von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC), sowie des verschließenden Zubehörs zur Beförderung gefährlicher Güter
- BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR) -
Vom 16 September 2019
(Quelle: https://www.bam.de)
Archiv: 2001
Verfahrensregeln zum alternativen Eignungsnachweis alternativer Kunststoff-Formmassen von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC), sowie des verschließenden Zubehörs zur Beförderung gefährlicher Güter
Als zuständige Behörde gemäß
in Verbindung mit den
gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachstehende Regeln bekannt.
In Bauartzulassungen der BAM von Fässern und Kanistern aus Kunststoff, Kombinationsverpackungen (Kunststoff), starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehältern wird die Bauart im Hinblick auf den verwendeten Werkstoff durch Angabe der Handelsbezeichnung und des Formmassenherstellers festgelegt.
Bei jedem Wechsel des Formmassenherstellers oder der Formmasse ist eine erneute Baumusterprüfung notwendig und der Zulassungsschein neu zu fassen. Eine Änderung der Handelsbezeichnung ist der BAM zu melden und ebenfalls der Zulassungsschein neu zu fassen.
Ziel dieser BAM GGR 003 ist es, den Umfang der notwendigen Baumusterprüfungen für alternative Kunststoff-Formmassen zu reduzieren, insbesondere hinsichtlich der erneuten Verträglichkeitsprüfung für Verpackungen und IBC (Teil A) und dem verschließenden Zubehör (Teil B) (alternative Prüfverfahren: ADR- 6.1.1.2, - 6.5.6.3.4).
Bei Anwendung dieser Regeln gelten die Anforderungen an den Nachweis der chemischen Verträglichkeit gemäß ADR/ RID 6.1.5.2.5 und 6.5.6.3.3 als erfüllt. Sie gelten sowohl für die Erweiterung bestehender Zulassungen als auch für die Zulassung neuer Bauarten.
Die BAM behält sich vor, in Grenzfällen weitergehende Nachweise zu fordern.
Die vorliegende Revision der BAM-GGR 003 ist ab sofort anwendbar. Die vorhergehende erste Revision der BAM-GGR 003 wird durch die vorliegende Revision der BAM-GGR 003 ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Revision ersetzt.
Teil A (Behälterkörper)
Verfahrensregeln zum alternativen Eignungsnachweis alternativer Kunststoff-Formmassen von Verpackungen und Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Regeln gelten für Formmassen (Kunststoff) des Behälterkörpers von Fässern und Kanistern aus Kunststoff (Definition z.B. gemäß ADR- 6.1.4.8)), des Innengefäßes von Kombinationsverpackungen (ADR- 6.1.4.19), von starren Kunststoff-IBC (ADR- 6.5.3.3) und von Kunststoff-Innenbehältern von Kombinations-IBC (ADR- 6.5.3.4), deren Bauart in Deutschland zur Beförderung fester und flüssiger 1) Gefahrgüter zugelassen ist oder zugelassen werden soll.
1.2 Sie gelten für Formmassen aus Polyethylen, welche folgenden Spezifikationen entsprechen:
Relative Dichte D bei 23 °C nach einstündiger Temperierung bei 100 °C, gemessen nach ISO 1183-1 an Proben der Formmasse aus der gepressten Platte nach DIN EN ISO 1872, Teil 2:
D> 0,940 g/cm3;
Schmelzindex MFR, gemessen an der Formmasse nach ISO 1133-1:
bei 190 °C / 21,6 kg Last: | MFR< 12 g / 10 min |
bei 190 °C / 5 kg Last: | 0,5 g / 10 min< MFR< 3 g / 10 min |
bei 190 °C / 2,16 kg Last: | 0,1 g / 10 min< MFR< 0,5 g / 10 min |
Sie gelten nicht für Formmassen aus Recycling-Kunststoffen.
2 Verfahren
2.1 Auf der Grundlage des nachstehend aufgeführten alternativen Nachweisverfahrens kann die Einbeziehung alternativer Formmassen in Zulassungen der o. g. Arten von Verpackungen und IBC beantragt werden. Dies gilt sowohl für neue Bauarten im Rahmen eines regulären Prüf- und Zulassungsverfahrens als auch für die Erweiterung bestehender Zulassungen.
2.2 Grundlage ist eine bestandene vollständige Baumusterprüfung, die von der BAM oder einer von der BAM hierfür anerkannten Prüfstelle durchgeführt worden ist.
(Stand: 21.09.2022)
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