Verfahren zur Zulassung von Druckgefäßen im Seeverkehr Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)
Stand von 2023-11-28 (Quelle: tes.bam.de)
Das vorliegende Dokument dient der Darstellung des Verfahrens zur Zulassung eines Baumusters nach IMDG-Code, Kapitel 6.2.3, als Verwendungserweiterung von landverkehrsgebunden zugelassenen Baumustern. Dies schließt die Anerkennung der jeweils im Landverkehr angewendeten Vorschriften mit ein.
Die für den Abschluss der Zulassung durch die BAM erforderlichen Antragsunterlagen sind im Folgenden stichpunktartig gelistet und sollen helfen, den Umfang der Rückfragen zur Antragstellung zu reduzieren.
Fachbereich 3.5 Sicherheit von Gasspeichern
Dr.-Ing. Georg Mair Tel.: +49 30 8104 1350 E-Mail: Georg.Mair@BAM.de
Dr.-Ing. Stephan Günzel Tel.: +49 30 8104 3522 E-Mail:Stephan.Guenzel@bam.de
IMDG-Code 2022 - Amdt. 41-22, insbesondere Kapitel 6.2 und 4.1.6 (VkBl. 2022 Nr. 23 S. 829, 16. November 2022)
ADR 2023, insbesondere Kapitel 6.2 und 4.1.6 (BGBl. 2022 II Nr. 20 S. 601 mit Anlageband, 1. Dezember 2022)
RID 2023, insbesondere Kapitel 6.2 und 4.1.6 (BGBl. 2022 II Nr. 19 S. 555 mit Anlageband, 7. November 2022)
Gefahrgutbeförderungsgesetz ( GGBefG vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I S. 2023 Nr. 56) geändert worden ist)
Gefahrgutverordnung See ( GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist)
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung (VkBl. 2018 Nr. 12 S. 458, 30. Juni 2018)
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ( ODV vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist)
Gefahrgutkostenverordnung ( GGKostV in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist
§ 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetz ( GGBefG)
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 f der Gefahrgutverordnung See (GGVSee)
3 Übersicht der einzureichenden Antragsunterlagen an die BAM
Im Folgenden sind einige Details an die geforderten Unterlagen aufgeführt. Diese sollen helfen, den Umfang der Rückfragen zur Antragstellung zu reduzieren. Als ein Beispiel für die je nach Norm spezifischen Anforderung enthält der Anhang zu diesem Dokument eine entsprechende Liste zur Orientierung.
Hauptzeichnungssatz in zweifacher Ausführung Ein Zeichnungssatz geht zusammen mit dem Zulassungsschein an den Antragsteller zurück, der zweite Zeichnungssatz verbleibt in der BAM.
Stempel und Unterschrift des Antragstellers sowie der zugelassenen Stelle gemäß ODV (benannte Stelle gemäß TPED) auf der eingereichten Zeichnung
Angabe des Revisionsstandes incl. Datum der letzten Revision und Unterschriften des Erstellers und des Kontrolleurs auf der Zeichnung
Zusammenstellungszeichnung und typenschild
Änderungen müssen eindeutig als solche zu erkennen sein. Handschriftliche Änderungen können nur akzeptiert werden, wenn sie mit Unterschrift und Stempel der zugelassenen Stelle bestätigt sind.
Die Kennzeichnung wird von der BAM in Übereinstimmung mit IMDG-Code 6.2.2.7 bzw. RID/ADR 6.2.3.9 festgelegt, welche die nachfolgend aufgeführte Form aufweist:
Kennzeichnung in drei Gruppen (jeweils eine Zeile):
umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 04.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)