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Regelwerk

Verfahren zur Zulassung von Druckgefäßen im Seeverkehr
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)

Stand von 2023-11-28
(Quelle: tes.bam.de)



Das vorliegende Dokument dient der Darstellung des Verfahrens zur Zulassung eines Baumusters nach IMDG-Code, Kapitel 6.2.3, als Verwendungserweiterung von landverkehrsgebunden zugelassenen Baumustern. Dies schließt die Anerkennung der jeweils im Landverkehr angewendeten Vorschriften mit ein.

Die für den Abschluss der Zulassung durch die BAM erforderlichen Antragsunterlagen sind im Folgenden stichpunktartig gelistet und sollen helfen, den Umfang der Rückfragen zur Antragstellung zu reduzieren.

Fachbereich 3.5 Sicherheit von Gasspeichern

Dr.-Ing. Georg Mair
Tel.: +49 30 8104 1350
E-Mail: Georg.Mair@BAM.de
Dr.-Ing. Stephan Günzel
Tel.: +49 30 8104 3522
E-Mail:Stephan.Guenzel@bam.de
Funktionsemailadresse:
E-Mail: Druckgefaess@bam.de

1 Rechtsgrundlagen (Stand 14.09.2023)

2 Zuständigkeit

3 Übersicht der einzureichenden Antragsunterlagen an die BAM

Im Folgenden sind einige Details an die geforderten Unterlagen aufgeführt. Diese sollen helfen, den Umfang der Rückfragen zur Antragstellung zu reduzieren. Als ein Beispiel für die je nach Norm spezifischen Anforderung enthält der Anhang zu diesem Dokument eine entsprechende Liste zur Orientierung.

3.1 Zeichnung

3.2 Prüfberichte

3.3 Zertifikate

Mit folgenden Angaben:

3.4 Kennzeichnung

Die Kennzeichnung wird von der BAM in Übereinstimmung mit IMDG-Code 6.2.2.7 bzw. RID/ADR 6.2.3.9 festgelegt, welche die nachfolgend aufgeführte Form aufweist:

Kennzeichnung in drei Gruppen (jeweils eine Zeile):

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.09.2024)

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