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D/BAM/ADR/003 - Zulassung der Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße
Allgemeinverfügung
Vom 1. Dezember 2009
(VkBl. Nr. 2 vom 30.01.2010 S. 22)
2. Neufassung
Aktenzeichen III.12/200.066
1. Rechtsgrundlagen
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Kapitel 4.1, Verpackungsanweisung P620 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.8.7 (German regulation concerning the transport of dangerous goods by road, rail and inland water ways, in connection with European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR), Chapter 4.1, Packing Instruction P620 connected with 4.1.8.7)
2. Betroffene gefährliche Stoffe
3. Zulassung der alternativen Verpackung
Folgende Verpackungen sind für die Beförderung der unter Nummer 2 bezeichneten Stoffe zugelassen, sofern die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 des ADR erfüllt sind:
Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:
4. Zulassung
Nach Abstimmung mit dem Robert Koch Institut (RKI) und dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) lässt hiermit die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gemäß Verpackungsanweisung P620 in Verbindung mit dem Unterabschnitt 4.1.8.7 des ADR die Beförderung von gefährlichen Gütern der Nummer 2 in Verpackungen der Nummer 3 mit den in Nummer 5 genannten Nebenbestimmungen auf der Straße zu.
Diese 2. Neufassung ersetzt die 1. Neufassung der Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/003 vom 16.01.2008.
5. Nebenbestimmungen
5.1 Widerruf
Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.
5.2 Auflagen
Dem Beförderungspapier ist eine Kopie dieser Allgemeinverfügung beizufügen oder das Beförderungspapier enthält einen Hinweis, dass die alternative Verpackung von der zuständigen Behörde zugelassen wurde.
6. Hinweise
Die unter Nummer 3 beschriebene Verpackung wird gleichzeitig für eine Notfallbeförderung von gefährlichen Gütern gemäß Nummer 2 entsprechend Unterabschnitt 1.1.3.1 d) und e) ADR, als geeignet bewertet.
Bei Anwendung dieser Allgemeinverfügung bleiben die sonstigen Regelungen der GGVSEB und des ADR unberührt.
ENDE |
(Stand: 01.02.2021)
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