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Regelwerk

D/BAM/ADR/003 - Zulassung der Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße
Allgemeinverfügung

Vom 1. Dezember 2009
(VkBl. Nr. 2 vom 30.01.2010 S. 22)



2. Neufassung
Aktenzeichen III.12/200.066

1. Rechtsgrundlagen

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Kapitel 4.1, Verpackungsanweisung P620 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.8.7 (German regulation concerning the transport of dangerous goods by road, rail and inland water ways, in connection with European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR), Chapter 4.1, Packing Instruction P620 connected with 4.1.8.7)

2. Betroffene gefährliche Stoffe

3. Zulassung der alternativen Verpackung

Folgende Verpackungen sind für die Beförderung der unter Nummer 2 bezeichneten Stoffe zugelassen, sofern die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 des ADR erfüllt sind:

Die Verpackung muss aus mindestens drei Bestandteilen bestehen:

  1. eine oder mehrere Primärgefäß(e): Sack aus Kunststofffolie mit einer Foliendicke von mindestens 100 µm (0,1 mm), jeweils wirksam verschlossen und eingestellt in
  2. eine oder mehrere Sekundärverpackung(en): Sack aus Kunststofffolie mit einer Foliendicke von mindestens 100 µm (0,1 mm) , jeweils wirksam verschlossen und eingestellt in
  3. eine Außenverpackung: Fass aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (1A2), Fass aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (1H2), Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (3A2) oder Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (3H2) das/der der Bauart entspricht, das/der in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 6.1 des ADR als Einzelverpackung für körnige feste Stoffe zumindest entsprechend den Anforderungen der Verpackungsgruppe II geprüft und entsprechend zugelassen und gekennzeichnet ist.

4. Zulassung

Nach Abstimmung mit dem Robert Koch Institut (RKI) und dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) lässt hiermit die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gemäß Verpackungsanweisung P620 in Verbindung mit dem Unterabschnitt 4.1.8.7 des ADR die Beförderung von gefährlichen Gütern der Nummer 2 in Verpackungen der Nummer 3 mit den in Nummer 5 genannten Nebenbestimmungen auf der Straße zu.

Diese 2. Neufassung ersetzt die 1. Neufassung der Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/003 vom 16.01.2008.

5. Nebenbestimmungen

5.1 Widerruf

Diese Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

5.2 Auflagen

Dem Beförderungspapier ist eine Kopie dieser Allgemeinverfügung beizufügen oder das Beförderungspapier enthält einen Hinweis, dass die alternative Verpackung von der zuständigen Behörde zugelassen wurde.

6. Hinweise

Die unter Nummer 3 beschriebene Verpackung wird gleichzeitig für eine Notfallbeförderung von gefährlichen Gütern gemäß Nummer 2 entsprechend Unterabschnitt 1.1.3.1 d) und e) ADR, als geeignet bewertet.

Bei Anwendung dieser Allgemeinverfügung bleiben die sonstigen Regelungen der GGVSEB und des ADR unberührt.

ENDE

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