Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Unterabschnitt 4.1.3.8
Die in Nummer 2 spezifizierten Gegenstände dürfen unter den in Nummer 4 genannten Nebenbestimmungen im Straßenverkehr befördert werden.
Diese 1. Neufassung der Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/002, Az. III.12/201286, ersetzt die Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/002 vom 28.06.2005, die hiermit widerrufen wird.
Den Kraftstofftanks dürfen außen keine gefährlichen Reste des Inhalts anhaften.
Die Kraftstofftanks müssen luftdicht verschlossen sein.
Die Kraftstofftanks sind einzeln oder zu mehreren in Kisten mit vollwandigem Boden und Seiten einzusetzen. Ein direktes Stapeln der Kraftstofftanks in den Kisten ist nicht erlaubt.
Alternativ dürfen große Kraftstofftanks auch einzeln auf Paletten befördert werden. Die Kraftstofftanks dürfen die Paletten seitlich nicht überragen.
Die Ladungssicherung der Kisten bzw. der palettierten Kraftstofftanks auf dem Fahrzeug muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik (VDI-Richtlinien 2700 ff. oder CTU-Packrichtlinie) entsprechen.
Für die Beförderung sind gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge und geschlossene oder bedeckte Container mit ausreichender Belüftung zu verwenden.
Die betrieblichen Ausrüstungen (Kraftstoffpumpe, Filter, Anschlussleitungen o. ä.) müssen entfernt oder gegen die unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Stöße und Belastungen ausreichend geschützt sein.
Die Kraftstofftanks dürfen keine Beschädigung aufweisen, die ihre Dichtheit unter normalen Beförderungsbedingungen beeinträchtigen können.
Im Beförderungspapier nach Kapitel 5.4 des ADR ist auf die Inanspruchnahme dieser Allgemeinverfügung hinzuweisen oder dem Beförderungspapier ist eine Kopie dieser Allgemeinverfügung beizufügen.
Bei Anwendung dieser Allgemeinverfügung bleiben die sonstigen Regelungen der GGVSEB und des ADR unberührt.
Allgemeinverfügung
General Permission 1. Neufassung / 1st Revision Nr. D/BAM/ADR/002
Zulassung für die Beförderung von unverpackten Gegenständen auf der Straße Approval for the Iransport of unpackaged articles by road Aktenzeichen / Reference Number 1
1.
Rechtsgrundlagen / Legal bass
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Unterabschnitt 4.1.3.8
(German regulation concerning the transport of dangerous goods by road, rail and inland water ways, in connection with European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road (ADR) 4.1.3.8)
2.
Großer und robuster Gegenstand / Large and robust article
Ungereinigte leere Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen, die entzündbare flüssige Stoffe der UN-Nummern 1202 und 1203 enthalten haben empty uncleaned fuel tanks of cars which have contained flammable liquids of UN number 1202 and 1203
Ungereinigte leere Kraftstofftanks von Schienenfahrzeugen , die entzündbare flüssige Stoffe der UN-Nummern 1202 enthalten haben empty uncleaned fuel tanks of reif vehicles have contained flammable liquids of UN number 1202
3.
Zulassung der Beförderung /Approval of the transport
Die in Nummer 2 spezifizierten Gegenstände dürfen unter den in Nummer 4 genannten Nebenbestimmungen im Straßenverkehr befördert werden.
Articles named in number 2 are approved to be transported on road provided the special conditions named in number 4 are met.
Diese 1. Neufassung der Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/002, Az. 111.12/201286, ersetzt die Allgemeinverfügung D/BAM/ADR/002 vom 28.06.2005, die hiermit widerrufen wird.
This 1st revision of General Permission D/BAM/ADR/002, Az. 111.12/201286, replaces the General Permission D/BAM/ADR/002 dated 28.06.2005 which will revoked.
4.
Nebenbestimmungen / Special conditions
4.1
Für die Beförderung / For transport
Den Kraftstofftanks dürfen außen keine gefährlichen Reste des Inhalts anhaften.
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