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Regelwerk / Gefahrgut / Regeln

Rücknahme der Anerkennung Technischer Regelwerke für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte

Vom 1. Juli 2017
(VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2017 S. 638)



Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat für Deutschland die Anerkennung für die Anerkannten Technischen Regelwerke D 2/10, D 3/10, D 4/10 sowie D 2/11 zurückgenommen.

Rücknahme des Anerkannten Technischen Regelwerks (ATR) gem. 6.2.5 des RID/ADR

Anerkannte Technische Regelwerke für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung von Großflaschen aus Verbundwerkstoffen mit einem Arbeitsdruck bis 50 MPa (500 bar) und einem Fassungsraum bis 450 l als ortsbewegliche Druckgeräte

ATR D 2/10, ATR D 3/10, ATR D 4/10

  1. Die ATRe ATR D 2/10, ATR D 3/10 und ATR D 4/10 dürfen nach dem 31.12.2014 nicht mehr als Grundlage einer Baumusterzulassung angewendet werden.
  2. Druckgefäße nach Zulassungen, die auf einem der ATRe ATR D 2/10, ATR D 3/10 und ATR D 4/10 basieren, dürfen nach dem 31.12.2016 nicht hergestellt werden.

Rücknahme des Anerkannten Technischen Regelwerks (ATR) gem. 6.2.5 des RID/ADR Bau, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung von Gasflaschen-Schnellöffnungsventilen

ATR D 2/11

1) Das ATR D 2/11 darf ab 01.07.2017 nicht mehr als Grundlage für neue Baumusterzulassungen oder für Verlängerungen bestehender Baumusterzulassungen angewendet werden.

2) Baumusterzulassungen von nicht wiederbefüllbaren Gasflaschen mit Schnellöffnungsventilen vom Typ A, deren Baumusterprüfungen auf Grundlage des ATR D 2/11 (Abschnitt 2.2 des ATR) erfolgten, müssen zum 31.12.2018 zurückgezogen werden.

3) "Baumusterzulassungen von Schnellöffnungsventilen für wiederbefüllbare Gasflaschen sind von der in 2) genannten Verpflichtung zum Rückzug der Baumusterzulassung nicht betroffen

ENDE

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(Stand: 29.08.2018)

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