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Regelwerk; Gefahrgut / Regeln

ATR D 1/21 - Anerkanntes Technisches Regelwerk (ATR)
Ortsbewegliche, vollumwickelte Flaschen und Großflaschen aus Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen für Wasserstoff

Vom 16. April 2021
(VkBl. Nr. 9 vom 15.05.2021 S. 580)



Red.Anm.: Die Nummerierung wurde entsprechend der Rechtsquelle vorgenommen

Aufgrund des § 8 Nummer 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nachstehend das nach Abschnitt 6.2.5 des ADR und des RID 1 anerkannte technische Regelwerk (ATR) für Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung, Kennzeichnung und Verwendung von vollumwickelten Flaschen und -Großflaschen aus Carbon-Composite für Wasserstoff ATR D 1/21 bekannt.

Die BAM gibt dieses ATR zudem aufgrund des § 6 Absatz 5 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist in Verbindung mit Unterabschnitt 6.2.3.1 des IMDG-Code 2 bekannt.

Nach diesem Regelwerk kann ab dem Datum seiner Veröffentlichung im Verkehrsblatt des BMVI verfahren werden. Das BMVI wird dieses Regelwerk nach Abschnitt 6.2.5 ADR/RID den zuständigen Sekretariaten der OTIF 3 und der ECE 4 mitteilen.

Dieses ATR kann bis zum 30. Juni 2023 angewendet werden.

Dieses ATR darf für die Zulassung von ortsbeweglichen, vollumwickelten Flaschen und Großflaschen aus Kohlenstoff-Verbundwerkstoffen für Wasserstoff im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffsverkehr und Seeverkehr angewendet werden.

1 Einführung

1.1 Anlass für die Erstellung dieses Anerkannten Technischen Regelwerkes ist der Bedarf, spezielle Composite-Druckgefäße für den ausschließlichen Transport von Wasserstoff zu verwenden. Hierzu ist die Norm EN 17339:2020 erarbeitet und veröffentlicht worden, deren Inbezugnahme im ADR/RID in der Fassung 2023 erwartet wird.

Mit dieser Norm wird aufgrund der auf Wasserstoff begrenzten Verwendung der Druckgefäße der bei 65 °C maximal entwickelte Innendruck auf 118 % des Betriebsdruckes anstelle der sonst üblichen 150 % in der allgemeinen Verwendung (vergl. EN 12245 oder ISO 11119-2 bzw. -3) reduziert. Daraus resultieren Lastreduzierungen, die zu Gewichts- und Kosteneinsparungen gegenüber vergleichbaren Druckgefäßen für eine allgemeine Anwendung führen.

1.2 Um Auslegungen für einen reduzierten Innendruck bei gleichem Betriebs- und auch Prüfdruck anfänglich sicherheitstechnisch begleiten zu können, sieht dieses ATR im Grundsatz die Anwendung der EN 17339: 2020 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Vollumwickelte Flaschen und Großflaschen aus Kohlenstoff-Verbundwerkstoff für Wasserstoff" vor. Dies wird aber in der vorgenannten Übergangszeit bis zur Inbezugnahme im Recht der EN 17339 durch zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen flankiert, die entweder von den Herstellern zur eigenen Absicherung der Produktsicherheit aktuell angewandt werden oder eine Grundlage für die Verfolgung der späteren Alterung und zur Prüffristenfestlegung nach BAM-GGR 022 5 bieten.

1.3 Die zusätzlichen Anforderungen sind überwiegend auch von Vertretern des zuständigen Spiegelgremiums im DIN in das Normungsprojekt EN 17339 eingebracht worden, die aber zum damaligen Zeitpunkt nicht mehrheitsfähig waren. Diese Ergänzungen zur Norm führen nicht zu Abweichungen von der Norm, nur zu Ergänzungen, sodass ein Druckgefäß nach diesem ATR die Norm EN 17339: 2020 vollumfänglich erfüllt.

2 Geltungsbereich und -dauer

2.1 Dieses ATR darf für die Zulassung und Verwendung von vollumwickelten Carbon-Composite-Flaschen und -Großflaschen für die Beförderung von Wasserstoff im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr angewendet werden.

2.2 Flaschen und -Großflaschen für die Beförderung von Wasserstoff nach diesem ATR müssen nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt 6.2.5 ADR/RID und/oder Abschnitt 6.2.3 des IMDG-Code gebaut, ausgerüstet, geprüft, gekennzeichnet, zugelassen, in Verkehr gebracht und für die Beförderung verwendet werden.

2.3 Für die Konformitätsbewertung ist das Verfahren gemäß 1.8.7 und 6.2.3.6.1 ADR/RID in der ab 1.1.2021 anwendbaren und ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

2.4 Die Anwendbarkeit dieses ATR für die Konformitätsbewertung neuer Baumuster endet mit dem 30. Juni 2023.

2.5

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(Stand: 18.05.2021)

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