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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und andererstraßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 3. Februar 2026
(BGBl. I vom 05.02.2026 Nr. 30 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

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a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, "a) der Bundeswehr sowie den Truppen und der zivilen Gefolge der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,"

b) In Nummer 7 wird die Angabe "nicht gewerblichen" durch die Angabe "nichtgewerblichen" ersetzt.

1a. Nach § 3 Absatz 7 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab dem Tag, an dem die Prüfung bestanden wurde, als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleunigten Grundqualifikation."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 02.05.2018 S. 29) geändert worden ist," durch die Angabe "Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72)" durch die Angabe "in der Fassung vom 15. Juli 2020" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Anhang 5" durch die Angabe "Anlage 5 Teil A" ersetzt.

3. § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

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(3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden. "(3) Präsenzunterricht darf nur in den im Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen sowie durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden. Digitaler Unterricht zur Weiterbildung darf nur in der im Anerkennungsbescheid aufgeführten Form sowie bei digitalem Unterricht in synchroner Form außerdem nur durch das im Anerkennungsbescheid aufgeführte Lehrpersonal angeboten und durchgeführt werden."

4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "Unterricht" durch die Angabe "Präsenzunterricht" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in synchroner Form durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form,".

cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe "das Datum" die Angabe "des Unterrichts" eingefügt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und" durch die Angabe "Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung," ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht in synchroner Form und".

ff) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.

b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein Unterrichtsausfall sind von den Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis spätestens einen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder elektronisch anzuzeigen."

c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "Diese Angaben" durch die Angabe "Die Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2" ersetzt.

5. § 12 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

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