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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Vom 24. Januar 2024
(BGBl. I Nr. 25 vom 30.01.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden und § 6a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Gebühren-Nummer 221.2.1 wird in der Spalte "Gegenstand" der folgende Satz angefügt "Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro."

2. In Gebühren-Nummer 401.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "10,00" durch die Angabe "11,10" ersetzt.

3. In Gebühren-Nummer 401.2 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "4,10" durch die Angabe "4,60" ersetzt.

4. In Gebühren-Nummer 401.3 werden in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "7,00" durch die Angabe "7,80" und die Angabe "8,90" durch die Angabe "9,90" ersetzt.

5. In Gebühren-Nummer 402.1 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "123,16" durch die Angabe "136,70" ersetzt.

6. In Gebühren-Nummer 402.1a wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "106,83" durch die Angabe "118,60" ersetzt.

7. In Gebühren-Nummer 402.3 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "98,26" durch die Angabe "109,10" ersetzt.

8. In den Gebühren-Nummern 402.4, 402.5 und 402.6 wird in der Spalte "Gebühr Euro" jeweils die Angabe "148,16" durch die Angabe "164,50" ersetzt.

9. In Gebühren-Nummer 402.7 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "141,16" durch die Angabe "156,70" ersetzt.

10. In Gebühren-Nummer 402.8 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "98,26" durch die Angabe "109,10" ersetzt.

11. In Gebühren-Nummer 402.9 wird in der Spalte "Gebühr Euro" die Angabe "123,16" durch die Angabe "136,70" ersetzt.

12. Die Gebühren-Nummern 413 bis 413.4.6 werden wie folgt gefasst:

Alt:

413 Prüfung einzelner Fahrzeuge
Begutachtung nach §§ 21 und 23 StVZO oder § 13 EG-FGV1
Komplettfahrzeug
Voll-Gutachten (GA) nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV und Ga nach § 23 StVZO2, 6 Gutachten nach § 21 StVZO auf Grund § 14 Absatz 2 Satz 46 Gutachten nach § 21 StVZO nach technischen Änderungen
(§ 19 Absatz 2 StVZO)
Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO1 Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO 3, 4, 5, 6, 7 8 Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO5
1 2 3 4 5 6
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
413.1 Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge, Krankenfahrstühle 49,70 31,10 17,00 bis
28,40
12,80 bis
23,00
- -
413.2 Anhänger ohne Bremsanlage 49,70 31,10 17,00 bis
28,40

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(Stand: 30.01.2024)

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