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Änderungstext
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
Vom 11. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 276 vom 18.10.2023)
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 neugefasst durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Die Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge vom 19. Dezember 2011 (eBAnz AT144 2011 V2), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 13.11.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
10. Einrichtungen für indirekte Sicht nach der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. Nr. L 25 vom 29.01.2004 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. Nr. L 363 vom 20.11.2006 S. 81) geändert worden ist, | "10. Einrichtungen für indirekte Sicht
a) nach der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG (ABl. L 25 vom 29.01.2004 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.11.2006 S. 81) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2014 geltenden Fassung oder b) nach der Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen (ABl. L 177 vom 10.07.2010 S. 211)," |
b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15. Abbiegeassistenzsysteme gemäß den Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme vom 19. September 2018 (VkBl. 09/2018, S. 719). | "15. Abbiegeassistenzsysteme
a) nach den Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme vom 19. September 2018 (VkBl. S. 719), b) nach den Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 Tonnen und Kraftomnibussen mit mehr als 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrerplatz zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Abbiegeassistenzsysteme vom 4. April 2022 (VkBl. S. 239) oder c) nach der UN-Regelung Nr. 151 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel-Assistenten zur Erkennung von Fahrrädern [2020/1596] (ABl. L 360 vom 30.10.2020 S. 48)." |
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Alt:
Neu:
"Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Autobahn | Streckenabschnitt jeweils in beide Fahrtrichtungen |
a 1 | von Autobahnanfang Heiligenhafen-Ost bis AS 1 Blankenheim und von AS Kelberg bis AK 2 Saarbrücken |
a 2 | von AK Oberhausen bis AD 3 Werder (a 10) |
a 3 | von BG 4 Niederlande/Deutschland bis BG Deutschland/Österreich |
a 4 | von BG Niederlande/Deutschland bis AS Krombach, von AD Kirchheim (a 7) bis AS Görlitz |
a 5 | von a 7 (Hattenbacher Dreieck) bis BG Deutschland/Schweiz |
a 6 | von BG Frankreich/Deutschland bis BG Deutschland/Tschechische Republik |
a 7 | von BG Dänemark/Deutschland bis BG Deutschland/Österreich |
a 8 |
(Stand: 24.10.2023)
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