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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014

Vom 11. März 2020
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2020 S. 215)



Zu der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) hat sich redaktioneller und primär aus datenschutzrechtlichen Gründen auch inhaltlicher Anpassungsbedarf ergeben. Nachfolgend gebe ich daher im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden die Änderungen der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) bekannt. Diese Änderungen treten jedoch erst dann in Kraft, wenn der statische Verweis auf die mit dieser Verlautbarung geänderte Richtlinie in die § 66 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen wurde.

Die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) wird wie folgt geändert:

1. Das Kapitel I "Begutachtungsverfahren" wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 1.1. wird im 4. Spiegelstrich, 1. Unterspiegelstrich das Wort "Bezeichnung" durch das Wort "Name" ersetzt.

b) In Ziffer 2.3 Absatz 4 wird das Wort "Begutachtungsberichts" durch das Wort "Gutachtens" ersetzt.

c) Ziffer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 3.1 werden nach der Angabe "(mindestens 20 Gutachten)" die Wörter "in einer vom Träger vor Beginn der Überprüfung jeweils erstellten pseudonymisierten Fassung" eingefügt.

bb) In Ziffer 3.4 werden in Satz 2 nach den Wörtern "zu übersenden" die Wörter "und dürfen keine personenbezogenen Daten von begutachteten Personen enthalten" eingefügt.

d) Ziffer 4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Die Gutachten, die zugehörigen Begutachtungsunterlagen und - sofern erforderlich - die schriftlichen Einverständniserklärungen der Kunden sind der Bundesanstalt für Straßenwesen nach schriftlicher Aufforderung zu übersenden. "Die Gutachten und die zugehörigen Begutachtungsunterlagen sind der Bundesanstalt für Straßenwesen nach schriftlicher Aufforderung vom Träger in pseudonymisierter Form vorzulegen".

bb) Die Sätze 2 und 3

Der Träger ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle begutachtungsbezogenen Unterlagen vor ihrer Übersendung an die Bundesanstalt für Straßenwesen pseudonymisiert werden. Die Pseudonymisierung kann entfallen, wenn die begutachtete Person ihr schriftliches Einverständnis zur Weitergabe der sie betreffenden Unterlagen erklärt hat und die Versendung auf gesichertem Weg erfolgt.

werden gestrichen.

e) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt:

"Der Gutachtenentwurf und die Stellungnahme des Trägers dürfen keine personenbezogenen Daten von begutachteten Personen enthalten."

bb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Das Gutachten darf keine personenbezogenen Daten von begutachteten Personen enthalten."

2. Das Kapitel II "Anforderungen" wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 1.2 wird vor dem Wort "Leitung des Trägers" das Wort "oberste" gestrichen.

bb) Ziffer 1.4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Zum Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen sind vor allem folgende Angaben festzuhalten:
  • erforderliche personenbezogene Daten (Name, Vorname, Titel),
  • durchgeführte Maßnahmen zur Weiterbildung,
  • Datum und zeitlicher Umfang der Weiterbildung
"Der Träger darf zum Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen folgende Angaben erheben, speichern und verwenden:
  • Name und Vorname des Teilnehmers einer Weiterbildung und - falls der Teilnehmer dies ausdrücklich wünscht - den Titel,
  • durchgeführte Maßnahmen zur Weiterbildung,
  • Datum und zeitlicher Umfang der Weiterbildung."

cc) Ziffer 1.7 wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
Das Qualitätsmanagementhandbuch muss mindestens folgende Dokumente in der jeweils neuesten Fassung als mitgeltende Unterlagen aufführen, die allen Mitarbeitern zur Verfügung stehen:
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG),
  • relevante Auszüge aus dem Bundesdatenschutzgesetz und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes,
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV),

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