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Änderungstext
Änderung der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen
Vom 11. März 2020
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2020 S. 215)
Zu der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) hat sich redaktioneller und primär aus datenschutzrechtlichen Gründen auch inhaltlicher Anpassungsbedarf ergeben.
Nachfolgend gebe ich daher im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden die Änderungen der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) bekannt. Diese Änderungen treten jedoch erst dann in Kraft, wenn der statische Verweis auf die mit dieser Verlautbarung geänderte Richtlinie in die § 70 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen wurde.
Die Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), wird wie folgt geändert:
1. Das Kapitel I "Begutachtungsverfahren" wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 1.1 wird im 4. Spiegelstrich, 1. Unterspiegelstrich das Wort "Bezeichnung" durch das Wort "Name" ersetzt.
b) In Ziffer 2.3 wird in Absatz 4 das Wort "Begutachtungsberichts" durch das Wort "Gutachtens" ersetzt.
c) In Ziffer 3.4 wird in Satz 2 nach den Wörtern "Die zu prüfenden Unterlagen" die Angabe ",die keine personenbezogenen Daten von Teilnehmern an Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung enthalten dürfen," eingefügt.
d) Ziffer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt:
"Der Gutachtenentwurf und die Stellungnahme des Trägers dürfen keine personenbezogenen Daten von Teilnehmern an Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung enthalten."
bb) In Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz 2 angefügt:
"Das Gutachten darf keine personenbezogenen Daten von Teilnehmern an Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung enthalten".
2. Das Kapitel II "Anforderungen" wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 1.2 Absatz 1 wird vor dem Wort "Leitung des Trägers" das Wort "oberste" gestrichen.
bb) Ziffer 1.4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Zum Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen sind vor allem folgende Angaben festzuhalten:
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" Der Träger darf zum Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen folgende Angaben erheben, speichern und verwenden:
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cc) Ziffer 1.7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Das Qualitätsmanagementhandbuch muss mindestens folgende Dokumente in der jeweils neuesten Fassung als mitgeltende Unterlagen aufführen, die allen Mitarbeitern zur Verfügung stehen:
|
"Das Qualitätsmanagementhandbuch muss mindestens folgende Dokumente in der jeweils neuesten Fassung als mitgeltende Unterlagen aufführen, die allen Mitarbeitern zur Verfügung stehen:
|
bbb) In Absatz 3 werden die Wörter "Der von der obersten Leitung des Trägers bestimmte Qualitätsmanagementbeauftragte" durch die Wörter "Die Leitung des Trägers" ersetzt.
ccc) Der Absatz 4
Der Qualitätsmanagementbeauftragte ist der obersten Leitung des Trägers direkt verantwortlich und ihr unmittelbar zugeordnet.
wird gestrichen.
(Stand: 29.03.2021)
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