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Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. März 2019
(BGBl. I Nr. 10 vom 29.03.2019 S. 382)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
(gültig ab 01.10.2019 siehe =>)
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2017 (BGBl. I S. 3090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert.
a) Die Angaben zu Abschnitt 2a werden wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2a
Internetbasierte Zulassung
§ 15a Zulässigkeit internetbasierter Zulassungsverfahren
Unterabschnitt 1
Gemeinsame Regelungen für internetbasierte Zulassungsverfahren
§ 15b Portal
§ 15c Antrag
§ 15d Sicherheitscodes
§ 15e Nachweis der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 15f Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung
Unterabschnitt 2
Internetbasierte Außerbetriebsetzung
§ 15g Antrag auf Außerbetriebsetzung
§ 15h Außerbetriebsetzung
Unterabschnitt 3
Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
§ 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen
§ 15j Internetbasierte Erstzulassung
§ 15k Internetbasierte Wiederzulassung
§ 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme".
b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 45a Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen".
c) Die Angabe zu Anlage 8b wird wie folgt gefasst:
"Anlage 8b Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren".
2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach den Wörtern "erstmaliger Zulassung" das Wort "(Erstzulassung)" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus
a) der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
b) soweit sie in der in Buchstabe a bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 03.04.2019)
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