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Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 13. März 2019
(BGBl. I Nr. 8 vom 21.03.2019 S. 332)
Es verordnen auf Grund
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe " § 21 Satz 5" durch die Angabe " § 21 Absatz 6" ersetzt.
2. In § 19 Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter "oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes" eingefügt.
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter "oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes" eingefügt.
bb) In Satz 6 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter "oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst" eingefügt.
b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter "oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst" eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 190628
ENDE |
(Stand: 03.04.2019)
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